Berufskraftfahrer-Qualifikation, Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen
Beschreibung
Wenn Sie als Berufskraftfahrer* Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis über die absolviere Berufskraftfahrerqualifikation. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) stellen auf Ihren Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über die erworbene Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung aus.
Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit) vermittelt. Anschließend haben Sie die Pflicht, im Fünf-Jahres-Turnus an einer Weiterbildung teilzunehmen, um die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufzufrischen und zu aktualisieren.
Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie durch die Eintragung im Fahrerqualifizierungsnachweis nach.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
SG Fahrerlaubnisbehörde (SG Fahrerlaubnisbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 120020
01001 Dresden
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 4888099
E-Mail: fuehrerscheinstelle@dresden.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Führerschein
sowie je nach Ihren Voraussetzungen:
- Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" bzw. zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
- Teilnehmerbescheinigungen werden durch den Eintrag der Ausbildungsstätte in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ersetzt
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Staates oder der Schweiz oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
Ersteintrag
- erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation oder
- Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vor dem Stichtag und zusätzlich den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Aktualisierung
- Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung – BKrFQV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – Gebührennummer 343 der Anlage zu § 1 Gebührentarif
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Ersteintragung
Mit dem Nachweis der folgenden Qualifikationen können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen:
- erfolgreicher Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation oder
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Als vergleichbare Ausbildungen zählen der Abschluss als Straßenwärter und Werksfeuerwehrmann.
Weiterbildung
Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch gesonderte Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:
- Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE: vor dem 10.09.2008
- Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE: vor dem 10.09.2009
Die Weiterbildung selbst:
- umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten an einer anerkannten Ausbildungsstätte
- ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen
- endet mit dem Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister durch die Ausbildungsstätte, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden.
- Nach absolvierter Weiterbildung stellen Sie den Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Hinweis: Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen, sodass Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren. Dies kann auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten erfolgen.
Fristen
Ersteintragung
Sobald Sie den Nachweis der bestandenen Prüfung haben, können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen.
Weiterbildung
Die Teilnahme an einer Weiterbildung müssen Sie alle fünf Jahre erneut wiederholen und nachweisen. Die erste Weiterbildung ist wie folgt abzuschließen:
- Erwerber der Grundqualifikation: Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2008: alle fünf Jahre
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2009: alle fünf Jahre
Bearbeitungsdauer
- in der Regel keine im Rahmen der Antragstellung
- die Lieferzeit des FQN durch die Bundesdruckerei beträgt zwischen zwei Tagen (Expresslieferung an die Behörde) und zehn Tagen (Direktlieferung an den Antragsteller).
Kosten
- Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises: zwischen EUR 27,50 und 39,30
- Teilnahme an der Weiterbildungsschulung (je nach Ausbildungsstätte)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen