Steuerberater / Steuerberaterin, Bestellung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Bestellung als Steuerberater* nach §§ 40 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Wenn Sie künftig als Steuerberater arbeiten und Ihre erste berufliche Niederlassung in Sachsen begründen möchten, ist dazu die amtliche Bestellung durch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen erforderlich.
Neben der bestandenen Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung (oder der Befreiung von der Steuerberaterprüfung) entscheidet Ihre persönliche Eignung darüber, ob Sie für die Tätigkeit bestellt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die bestandene Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung bzw. die Befreiung von der Steuerberaterprüfung (beglaubigte Abschrift)
- Führungszeugnis (Belegart O) – zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Foto
- für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zusätzlich: Bescheinigung der Berufsorganisation, dass einer Bestellung nichts entgegensteht (Bescheinigung nach § 34 Abs. 4 Satz 2 DVStB)
Voraussetzungen
Voraussetzungen dafür, dass Sie als Steuerberater bestellt werden können, sind insbesondere, dass
- Sie die Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung bestanden haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden,
- Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- Sie nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- Sie keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf unvereinbar ist (zum Beispiel als Angestellter in einem anderen Beruf oder Gewerbetreibender),
- Ihnen die Deckungszusage eines Berufshaftpflichtversicherers vorliegt (für Angestellte: Nachweis der Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers).
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 40 bis 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung
- § 34 StBerG – Berufliche Niederlassung
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Bestellungsverfahren
- Abschnitt I Nr. 12 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Rechtsbehelf
Klage beim Finanzgericht
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Bestellung erfolgt durch Aushändigen einer Urkunde.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Mitarbeiter der Steuerberaterkammer nähere Auskunft.
Hinweis: Mit der Bestellung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Fristen
Niederlassung: unmittelbar nach der Bestellung muss eine berufliche Niederlassung begründet und unterhalten werden, andernfalls hat die Steuerberaterkammer Ihre Bestellung zu widerrufen.
Kosten
für das Verfahren: EUR 180,00
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie als Steuerberater im Ausland tätig werden möchten, wenden Sie sich für die Bestellung an die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie Ihre Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung absolvierten oder von der Prüfung befreit wurden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen