Anzeige einer Straußwirtschaft

    Straußwirtschaft anzeigen

    Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

    Beschreibung

    Anzeige einer Straußenwirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

    Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

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    Sprache: de

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    Fachdienst Ordnung, Sicherheit, Gewerbeangelegenheiten (Fachdienst Ordnung, Sicherheit, Gewerbeangelegenheiten)

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    Am Markt 1/2

    01796 Pirna

    Postfachadresse

    Postfach 10 03 61

    01783 Pirna

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    E-Mail: gewerbe@pirna.de

    E-Mail: bussgeldstelle@pirna.de

    E-Mail: ordnung@pirna.de

    Telefon Festnetz: +49 3501 556 226

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeigeformular

    Voraussetzungen

    • Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
    • Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden.

    Hinweis: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen, müssen eingehalten werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

     

    Verfahrensablauf

    Für die Anzeige können Sie den Vordruck aus Amt24 verwenden (Formulare & Online-Dienste). Vordrucke sind auch bei der zuständigen Stelle erhältlich.

    Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:

    • den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
    • den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde

    Fristen

    Betriebsanzeige: zwei Wochen vor Betriebsbeginn

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en