Erbschaft ausschlagen
Beschreibung
Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe* oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft erlangt haben. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die von dem Erben mitübernommen werden müssen, höher sind als der Wert der Erbschaft (Überschuldung des Nachlasses).
Da die Ausschlagung später nur unter eingeschränkten Bedingungen angefochten werden kann und dazu führt, dass die Erbschaft der Person, die in der Erbfolge nach Ihnen folgt, zufällt, unterliegt sie strengen Formerfordernissen:
- Sie müssen sich entweder persönlich zum Amtsgericht begeben und die Ausschlagung dort zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären oder
- die Ausschlagung schriftlich, in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklären. In diesem Fall müssen Sie die Unterschrift vorher von einem Notar öffentlich beglaubigen lassen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls: öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung
Voraussetzungen
Nur als berechtigter Erbe oder Miterbe können Sie das Erbe ausgeschlagen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1942 bis 1966 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ausschlagung der Erbschaft
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), § 103 Abs. 1, Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Teil 1 Vorbemerkung 1 Abs. 2 i.V.m. Teil 2 Nr. 21201 Ziffer
Rechtsbehelf
- Wenn Sie das Erbe nicht rechtzeitig ausgeschlagen haben, gilt es als angenommen. Die Annahme kann jedoch ggf. nach § 1956, 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.
- Wenn Sie das Erbe bereits ausgeschlagen haben, kann die Ausschlagung ggf. nach § 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
- Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls.
- Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Erklärung noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.
- Ihre Ausschlagung führt dazu, dass der Anfall der Erbschaft bei Ihnen als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt dann derjenigen Person zu, welche erben würde, wenn die ausschlagende Person zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Nachlassgericht setzt diesen Erben von der Ausschlagung in Kenntnis.
Fristen
Ausschlagungsfrist:
- sechs Wochen
- bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben: sechs Monate
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) der Erbschaft erlangt haben. Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen (Eröffnung des Testaments) durch das Nachlassgericht.
Die sechsmonatige Frist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich als Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.
Kosten
bei Ausschlagung vor dem Nachlassgericht:
- Verfahrenskosten, abhängig vom Wert des Nachlasses
- in der Regel EUR 30,00, insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist
Gültigkeitsgebiet
Sachsen