Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Gewerbeerlaubnis beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler*, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich:
für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden
- gewerbliche Räume, Wohnräume
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung
- Darlehen
Hinweis: Für die Vermittlung von oder die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 34i GewO
für diejenigen, die bei Bauvorhaben gewerbsmäßig tätig sein möchten:
- Bauträger, die als Bauherr Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
- Baubetreuer, die Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
für diejenigen, die gewerbsmäßig gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne von § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwalten.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist, kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls möglich.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis ist beispielsweise nicht erforderlich für
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) erteilt wurde
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 KWG Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt
- Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 BGB gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO nachgewiesen oder vermittelt wird.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilenverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Die Tätigkeiten des Darlehensvermittlers sind von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Deshalb können Sie die entsprechende Erlaubnis nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Allgemeines Ordnungsrecht (Allgemeines Ordnungsrecht)
Adresse
Besucheranschrift
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis der Belegart O
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwaltern)
Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
- Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- In geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
- Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, wenn Sie die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 34c Gewerbeordnung (GeWO) – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilenverwalter, Verordnungsermächtigung
- Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ – Nr. 46 Gewerberecht
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag persönlich, schriftlich oder elektronisch.
- Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle . Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").
- Die zuständige Stelle prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die "Erlaubnis nach § 34c GewO" erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
- Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,3 und 4 GewO: EUR 202,00 bis EUR 781,00
- Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO: EUR 205,00 bis EUR 785,00
Hinweise (Besonderheiten)
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für die Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV).
Insbesondere sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden. Gleiches gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen