Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung

    Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis verlängern

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert.

    Beschreibung

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert.

    Achtung! Eine Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus kann nur dann erfolgen, wenn ein leistungspsychologisches Gutachten die Eignung bestätigt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Fahrerlaubnisse (Fahrerlaubnisse)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 52

    01651 Meißen

    Hausanschrift

    Brauhausstraße 21

    01662 Meißen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr mit und ohne Terminvereinbarung Di 08:00 - 12:00 mit und ohne Terminvereinbarung und 13:00 - 17:00 Uhr 17:00 bis 18:00 Uhr nur mit Online-Terminvereinbarung Mi 08:00 - 12:00 Uhr nur mit Online-Terminvereinbarung Do 08:00 - 12:00 mit und ohne Terminvereinbarung und 13:00 - 16:00 Uhr 16:00 bis 17:00 Uhr nur mit Online-Terminvereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr mit und ohne Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: kreisverkehrsamt@kreis-meissen.de

    Fax: 03521 725-88056

    Telefon Festnetz: 03521 725-1521

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • Führungszeugnis Belegart "O"
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • augenärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise augenärztliches Zeugnis
      Diese Untersuchung können Sie bei Augenärzten oder von Betriebs- oder Arbeitsmedizinern, einem Arzt* einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchführen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis hat zwei Jahre Gültigkeit.
    • ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
      Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • nur bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: zusätzlich leistungspsychologisches Gutachten
      Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung von Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Voraussetzungen

    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
    • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

    Fristen

    Verlängerungsdauer: maximal fünf Jahre

    Kosten

    EUR 38,00

    Hinweis: Für das Führungszeugnis fallen zusätzliche Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit August 2021 ist die Ortskundeprüfung weggefallen und durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt worden. Die kleine Fachkunde soll sowohl für Taxifahrer als auch für "Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr" gelten. Gegenwärtig muss aber ein Nachweis der Fachkunde für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht vorgelegt werden.

    Allerdings ist bei der erstmaligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nach dem 02.08.2021 ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt worden ist, zusätzlich zu den sonstigen Verlängerungsvoraussetzungen auch der Fachkundenachweis vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en