Patentprüfung beantragen
Beschreibung
Prüfung der Anmeldung mit Ermittlung der öffentlichen Druckschriften nach § 44 Patentgesetz (PatG)
Nach Einreichen Ihrer Patentanmeldung erfolgt von Amts wegen eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Bei positivem Ausgang bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit ist Ihr Patent aber noch nicht wirksam.
Als Patentinhaber oder Patentinhaberin sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). Ob diese vorliegen, prüft das Patentamt erst dann, wenn Sie einen gesonderten Prüfungsantrag stellen.
Das heißt, die bloße Anmeldung führt nicht automatisch auch zur Patenterteilung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 bis 5 Patentgesetz (PatG) – Schutzvoraussetzungen
- §§ 34, 37 PatG – Patentanmeldung
- § 38 PatG – Beseitigung von Mängeln
- § 44 PatG – Patentprüfung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Prüfungsantrag
- Sie können den Prüfungsantrag bereits mit der Anmeldung des Patents stellen, indem Sie das dafür vorgesehene Feld auf dem Formular ankreuzen.
- Möchten Sie die Prüfung nachträglich beantragen, genügt dafür ein formloser Antrag. Geben Sie in dem Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) unbedingt das Aktenzeichen der Patentanmeldung an.
- Auch Dritte können einen Prüfungsantrag stellen.
Achtung! Der Prüfungsantrag muss innerhalb von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden, ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren beginnt, sobald Sie die erforderliche Gebühr hierfür entrichtet haben. Die Gebühr müssen Sie gleichfalls innerhalb der oben erwähnten sieben Jahre zahlen. Wenn Sie bereits einen Rechercheantrag gestellt haben, beginnt das Prüfungsverfahren erst nach dessen Erledigung.
- Das Patentamt teilt Ihnen in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer Sie sich zu dem Bescheid äußern müssen.
- Wenn Sie nicht fristgemäß antworten, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Sie können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.
- Meist sind mehrere Prüfungsbescheide, eventuell auch eine Anhörung notwendig, bis alle Mängel beseitigt sind.
Patenterteilung
- Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt.
- Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht ist, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.
Im Patentprüfungsverfahren können Sie selbst vor dem DPMA auftreten. Ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin in Anspruch nehmen, bleibt Ihnen überlassen. Es ist jedoch empfehlenswert, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen, da das Prüfungsverfahren großteils auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durchgeführt wird.
Tipp: Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen.
Wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten lassen.
Fristen
Beantragung: bis zu sieben Jahre nach der Patentanmeldung
Bearbeitungsdauer
Bei einer Beantragung innerhalb von vier Monaten nach der Patentanmeldung: zwei bis zweieinhalb Jahre.
Kosten
Prüfungsantragsgebühr:
- wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 150,00
- wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 350,00
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Prüfung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen