Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder ("Anwalt des Kindes") bestellen
Beschreibung
Bestellung eines Verfahrensbeistandes für minderjährige Kinder nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand* (auch "Anwalt des Kindes" genannt) hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Typische Fälle sind die Regelung der elterlichen Sorge und Verfahren, in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten (etwa der Großeltern) mit dem Kind zu regeln ist. Verfahrensbeistände sind darüber hinaus auch in Verfahren zu bestellen, in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.
Hinweis: Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Auerbach (Amtsgericht Auerbach)
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Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- In einem gerichtlichen Verfahren besteht zwischen dem Interesse des Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung (Eltern, ein Elternteil, Vormund) ein erheblicher Gegensatz, sodass diese nicht mehr geeignet sind, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und die Interessen des Kindes deshalb im Verfahren unterzugehen drohen.
- Das Wohl eines Kindes in seiner Familie ist gefährdet und das Familiengericht muss darüber entscheiden, ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen.
- Eine Trennung des Kindes von den Eltern oder der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, soll erfolgen.
- Die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten ist Gegenstand des Verfahrens.
- Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt in Betracht.
Qualifikation des Verfahrensbeistands
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Rechtsgrundlage(n)
- § 151 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
- § 158 FamFG – Bestellung des Verfahrensbeistands
- § 167 FamFG – Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
Rechtsbehelf
Das zuständige Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten angeregt werden.
Verfahrensablauf
Das zuständige Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Die Bestellung kann auch von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten (etwa Familienangehörige oder andere dem Kind nahestehende Personen) angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.
- Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.
Fristen
keine
Kosten
- berufsmäßiger Verfahrensbeistand: EUR 350,00 bis EUR 550,00 (abhängig vom Umfang der übertragenen Aufgaben)
- nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Aufwendungen
Der Aufwendungssatz bemisst sich grundsätzlich nach den für Vormünder geltenden Regelungen. Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen