Hausmüll Entsorgung

    Abfallentsorgung an-, ab und ummelden

    Der Eigentümer* oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer ist des Weiteren auch für die An- und Abmeldung der Mieter bei der Abfallbehörde verantwortlich..

    Beschreibung

    Der Eigentümer* oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer ist des Weiteren auch für die An- und Abmeldung der Mieter bei der Abfallbehörde verantwortlich..

    Wenn Sie Mieter sind, ist Ihr Vermieter (der Grundstückseigentümer) für die Bereitstellung von

    • Restabfallbehältern (graue Tonne),
    • Bioabfallbehältern (braune Tonne),
    • Papier-/Pappe-/Kartonage-(PPK)-Sammelbehältern (blaue Tonne) und
    • Wertstoffsammelbehältern (gelbe Tonne oder gelber Sack)

    entsprechend der jeweils gültigen Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstiger Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) verantwortlich.

    Für die Entsorgung von beispielsweise

    • Sperrmüll,
    • haushalttypischen elektrischen und elektronischen Groß- und Kleingeräten,
    • Fahrzeugteilen,
    • Schadstoffen oder Wertstoffen, die in Containern an Sammelplätzen gesammelt werden,

    sind Sie selbst zuständig.

    Die Entsorgung der Abfälle der Haushalte und der nicht verwertbaren Abfälle des Gewerbes in Sachsen ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben.

    Tipp: Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt näher informieren. Dazu gehören Informationen über

    • Abfallgebühren,
    • An-, Ab- und Ummeldung von Abfallbehältern (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit),
    • Abfallkalender und
    • Abfallarten.

    Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch von den Umwelt- oder Abfallämtern Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung.

    Den Abfallkalendern und den Abfallsatzungen kann meistens auch entnommen werden, ob es für gewerbliche Abfälle Sonderregelungen gibt und welche Abfälle von der öffentlichen Entsorgung ausgeschlossen sind beziehungsweise bei besonderen Sammlungen oder auch an Wertstoffhöfen abgegeben werden können.

    Auskünfte zu weiteren Entsorgungsregelungen (zum Beispiel für Altpapier, Glas, Problemabfälle/Schadstoffe, Bio- und Grünabfälle, Leichtstoffe, Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräte, Elektronikschrott) erteilt Ihnen ebenfalls die zuständige Institution.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    Antragsformulare (zu beziehen über die zuständige Stelle)

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abfälle anfallen, haben bei Ihrem Träger der öffentlichen Abfallentsorgung alle Änderungen betreffend der

    • Eigentümerschaft am Grundstück,
    • der Anzahl der im Grundstück wohnenden Personen,
    • des Bezugs und
    • des Wegzugs

    bekanntzugeben.

    • Bei Übernahme eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, die Bereitstellung von Abfallbehältern zu beantragen.
    • Für An-, Um- und Abmeldungen bei der Abfallbehörde sind die Antragsformulare, die die Stadtverwaltungen und Landratsämter bereitstellen, zu verwenden.

    Informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle über die genauen Erfordernisse.

    Fristen

    • Satzung Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises zu entnehmen

    Hinweis: Erkundigen Sie sich hierüber bitte ebenfalls bei der für Sie zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

     

    Kosten

    • durch örtliche Satzung festgelegt

    Hinweis: Über die Höhe der Gebühren erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de