Fahrzeug ummelden (Wechsel des Zulassungsbereiches)
Beschreibung
Sollten Sie als Fahrzeughalter* Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Zulassungsbereich verlegen, ist das Fahrzeug umgehend auf die neue Anschrift umzumelden.
- Nach einem Umzug ist dabei entweder ein neues Kfz-Kennzeichen zu beantragen oder der neuen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.
- Wird das Kfz-Kennzeichen beibehalten, wird die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens müssen die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgenommen werden.
- Das Gleiche gilt, wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das vorher in einem anderen Zulassungsbereich zugelassen war – Sie müssen es unverzüglich in Ihren Zulassungsbezirk auf sich umschreiben lassen. Da hier ein Wechsel des Fahrzeughalters erfolgt, wird in jedem Fall ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt.
Kennzeichen-Mitnahme
Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland können Sie das Kennzeichen beibehalten, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich jedoch weiter nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, entscheidend ist die Hauptwohnung, bei juristischen Personen der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden.
Hinweise:
- Seit 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland können Sie das Kennzeichen beibehalten, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung beantragen.
- Fahrzeuge mit neuen Fahrzeugpapieren können Sie bei vielen Zulassungsstellen auch online ummelden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Neuzuteilung des Kennzeichens)
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- bisherige Kennzeichen (außer wenn stillgelegt oder Kennzeichen beibehalten werden)
- wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt oder gelöscht wurde, zusätzlich die Abmeldebescheinigung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
- bei Vertretung, zusätzlich
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (siehe –> Onlineantrag und Formulare)
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen, zusätzlich
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
Hinweis: Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Die gegebenenfalls benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Umschreibung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Voraussetzungen
Bevor Sie Ihr Fahrzeug umschreiben lassen, müssen Sie sich im Falle eines Umzugs bereits in Ihrer neuen Gemeinde angemeldet haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Umschreibung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Umschreibung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht einer Umschreibung nichts im Wege, werden, falls neue Kennzeichen zugeteilt worden sind, diese abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Fristen
keine
Kosten
- Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk:
- ab EUR 27,00 (mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens)
- ab EUR 16,70 (bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen