Beschwerde gegen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler
Beschreibung
Anrufung der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
Bei Streitigkeiten mit einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittler* können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Er überprüft die Entscheidungen der Versicherer nach dem Maßstab von Recht und Gesetz und unterbreitet Lösungsvorschläge. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
Der Versicherungsombudsmann ist eine außergerichtliche Streitschlichtungsstelle, die als eingetragener Verein organisiert ist. Seine Mitglieder sind die Versicherungsunternehmen, die sich diesem Beschwerdeverfahren angeschlossen haben.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. (Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V.)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon Festnetz: 0800 3696000; aus dem Ausland: +49 30 206058-99
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angabe, was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen.
- Kopien des Schriftwechsels, der für Ihre Beschwerde wichtig ist (auch vom Versicherer).
- Name und Aktenzeichen des Versicherers (soweit nicht aus den anderen Unterlagen ersichtlich).
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
- Ihr Versicherer muss sich dem Verfahren beim Versicherungsombudsmann e. V. angeschlossen haben.
- Sie müssen einen eigenen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Eine dritte Person (zum Beispiel der Unfallgegner, der vom Versicherten geschädigt wurde und seine Ansprüche geltend machen möchte) kann keine Beschwerde vor dem Ombudsmann führen.
- Ihr Anspruch ist weder bei Gericht noch bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig.
- Es handelt sich nicht um eine Beschwerde aus der privaten Kranken- oder der Sozialversicherung.
Weitere Informationen können Sie der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Sind Sie mit einem Bescheid Ihres Versicherungsunternehmens nicht einverstanden, dann sollten Sie sich zuerst dort beschweren. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Ombudsmann wenden.
Sie können Ihre Beschwerde auf verschiedenen Wegen einlegen: Telefonisch, aber auch per Brief, Fax oder Mail. Von der Homepage oder auf Nachfrage können Sie ein Beschwerdeformular erhalten.
Vorgehen des Ombudsmanns
Der Ombudsmann prüft die Unterlagen und die Argumente von beiden Seiten sowie die rechtlichen Gesichtspunkte. Ist Ihre Beschwerde berechtigt, wird der Ombusmann dem Versicherungsunternehmen mitteilen, wie es die Sache richtigzustellen hat.
Seine Entscheidung ist für das Unternehmen bis zu einem Beschwerdewert von EUR 10.000 bindend. Darüber hinaus und bis EUR 100.000 spricht er eine auch für den Versicherer unverbindliche Empfehlung aus.
Sofern dies nach der Sach- und Rechtslage möglich ist, unterbreitet der Ombudsmann den Beteiligten einen Vorschlag zur gütlichen Einigung.
Kommt er zu dem Ergebnis, dass Ihr Versicherer richtig gehandelt hat, erläutert er Ihnen verständlich die Gründe.
Gerichtsweg
Für Sie selbst hat der Bescheid des Ombudsmanns keine verpflichtende Wirkung. Ihnen steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten immer offen. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, muss sich der Versicherer bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro daran halten.
Hinweis: Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht.
Fristen
keine
Kosten
- keine Verfahrenskosten
- Kosten wie beispielsweise für Porto, Telefonate und Vertretung müssen Sie allerdings selbst tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Beschwerden über private Kranken- und Pflegeversicherungen gibt es ein ähnliches Verfahren bei dem Verband der Privaten Krankenversicherer.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen