Wohngeld Zahlung

    Wohngeld beantragen

    Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.

    Beschreibung

    Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.

    Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.

    Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

    • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    • Höhe des Gesamteinkommens
    • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

    Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt.

    Mietzuschuss
    • Mieter*
    • Untermieter
    • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
    • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Lastenzuschuss
    • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    Daneben können Bewohner eines Senioren- oder Pflegeheimes, die dort dauerhaft untergebracht sind, Wohngeld für Heimbewohner beantragen.

    Bildungspaket

    Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, können bei der zuständigen Stelle Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.

    Heizkostenzuschuss II an Wohngeldhaushalte

    Wohngeldhaushalte, denen zwischen 01.09.und 31.12.2022 mindestens in einem Monat Wohngeld bewilligt wurde, erhalten einen zweiten Heizkostenzuschuss. Dies sieht das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022 vor, das am 16.11.2022 in Kraft trat (Bundesgesetzblatt – BGBl. I S. 2018). Die Auszahlung an die berechtigten Wohngeldhaushalte erfolgte Ende März 2023.

    Wohngeld-Plus-Gesetz

    Das Wohngeld-Plus-Gesetz ist seit Januar 2023 in Kraft. Weitaus mehr Haushalte als bisher haben damit Anspruch auf diese Leistung. Das führt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Bearbeitung neu gestellter Anträge. Bitte sehen Sie möglichst von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Ihre Wohngeldbehörde wird sich im Rahmen der Bearbeitungskapazitäten bemühen, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten.

    Sollten Sie bereits laufend Wohngeld beziehen, werden Ihre Ansprüche automatisch überprüft und die Höhe nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz neu berechnet. Im Regelfall ist die automatische Neuberechnung mit Bescheid vom 10. Februar 2023 bzw. 11. Februar 2023 erfolgt. Der neue Wohngeldanspruch ab März 2023 wurde zusammen mit der Nachzahlung für Januar und Februar 2023 Ende Februar bzw. Anfang März 2023 ausgezahlt.

    Hinweis: Bitte geben Sie unter "Ort angeben" die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts an.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Vogtlandkreis (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
    • Mietnutzungsvertrag
    • Mietquittungen

    Beachten Sie das Hinweisblatt zu den benötigten Unterlagen; die zuständige Stelle wird Sie gegebenenfalls um weitere Angaben, Erklärungen et cetera bitten (ergänzende Vordrucke und Hinweisblatt –> siehe Formulare und weitere Angebote).

    Voraussetzungen

    Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.

    Dies gilt für Empfänger von:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. Bürgergeld ab Januar 2023
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Asylbewerberleistung
    • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
    • Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II bzw. des Bürgergeldes ab Januar 2023
    • Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten

    Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

    • Zahl der Haushaltsmitglieder
    • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
      (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
    • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
      (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)

    Hinweis: Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
    • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
    • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
    • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
    • § 22 WoGG – Antrag
    • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
    • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
    • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
    • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
    • § 33 WoGG – Datenabgleich
    • Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) – Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Einzelheiten zum Ablauf im Wohngeldbescheid)

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder bei Ihrer Wohnortgemeinde. Die Beantragung ist zum Teil bereits online möglich, ansonsten verwenden Sie bitte die vorgeschriebenen Formulare. Diese erhalten Sie auch bei Ihrer Wohnortgemeinde. Für den Zugriff geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein (–> Onlineantrag und Formulare).

    Onlineantrag

    Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.

    • Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos, über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Ortsauswahl: geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein.
    • Rufen Sie über die Formular-Links die amtlichen Vordrucke ab, die Formulare sind auch elektronisch ausfüllbar.
    • Reichen Sie die Unterlagen vollständig und unterschrieben per Post oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

    Hinweis: Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.

    Mitteilung von Änderungen

    Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie als Wohngeldempfänger unverzüglich der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen.

    Das ist der Fall, wenn

    • sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht
    • oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt
    • Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist
    • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich verringert oder erhöht

    Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen.

    Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
    • Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).

    Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

    Fristen

    Bewilligung: frühestens ab dem Monat der Antragstellung (nicht rückwirkend möglich)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Automatisierter Datenabgleich

    Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.

    Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob

    • zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
    • die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.

    Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

    Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en