Beteiligung von Parteien an der Landtagswahl anzeigen
Beschreibung
Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag vertreten und hat der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag deren Parteieigenschaft nicht festgestellt, müssen sie zuvor dem Landeswahlleiter * schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Landeswahlleiter (Landeswahlleiter)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3578 33-1001
Fax: +49 3578 33 1099
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erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:
- den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
- die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände.
Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:
- die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden.
Voraussetzungen
Eine Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn
- die Partei am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist und
- bei der letzten Bundestagswahl ihre Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss nicht festgestellt worden war.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ( Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
- § 29 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (LWO) – Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der betreffende Parteivorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
Verfahrensablauf
Einreichung
- Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
- Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).
Mängelbeseitigung
- Stellt der Landeswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
- Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
- Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
- Der Landeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
- für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
Bekanntmachung
- Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter in der Sitzung die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.
Fristen
- Eingang der Anzeige der Wahlbeteiligung (mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen): spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter
- Feststellung des Landeswahlausschusses, welche Vereinigung als Partei anerkannt wird: spätestens am 72. Tag vor der Wahl
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen