Beteiligungsanzeige Prüfung Landtagswahl

    Beteiligung von Parteien an der Landtagswahl anzeigen

    Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag vertreten und hat der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag deren Parteieigenschaft nicht festgestellt, müssen sie zuvor dem Landeswahlleiter * schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.

    Beschreibung

    Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag vertreten und hat der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag deren Parteieigenschaft nicht festgestellt, müssen sie zuvor dem Landeswahlleiter * schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Landeswahlleiter (Landeswahlleiter)

    Adresse

    Hausanschrift

    Macherstraße 63

    01917 Kamenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3578 33-1001

    Fax: +49 3578 33 1099

    E-Mail: landeswahlleiter@statistik.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:

    • den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
    • die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände.

    Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:

    • die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei
    • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes

    Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden.

    Voraussetzungen

    Eine Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn

    • die Partei am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist und
    • bei der letzten Bundestagswahl ihre Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss nicht festgestellt worden war.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der betreffende Parteivorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

    Verfahrensablauf

    Einreichung

    • Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
    • Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).

    Mängelbeseitigung

    • Stellt der Landeswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
    • Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

    Prüfung und Zulassung

    • Der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
    • Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
    • Der Landeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
      • welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
      • für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
      • welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

    Bekanntmachung

    • Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter in der Sitzung die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

    Fristen

    • Eingang der Anzeige der Wahlbeteiligung (mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen): spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter
    • Feststellung des Landeswahlausschusses, welche Vereinigung als Partei anerkannt wird: spätestens am 72. Tag vor der Wahl

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en