Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur senden
Beschreibung
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten und Verhältnissen mitzuteilen.
Hinweis: Sollten Sie Arbeitslosengeld und Bürgergeld erhalten (als sogenannter "Aufstocker*), müssen Sie sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Jobcenter die Änderungen mitteilen.
Nutzen Sie dafür unsere Online-Angebote.
Dazu müssen Sie sich anmelden. Haben Sie kein Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit, können Sie ein Benutzerkonto anlegen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen (Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Geschäftsstelle Reichenbach (Geschäftsstelle Reichenbach)
Adresse
Postfachadresse
Postfach Agentur für Arbeit Plauen
08520 Plauen
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 4 5555 00
Telefon Festnetz: +49 800 4 5555 20
Telefon Festnetz: +49 800 4 5555 30
Fax: +49 3741 23 91 1501
E-Mail: Reichenbach@arbeitsagentur.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Veränderungsmitteilung
- gegebenenfalls Nachweise zu den Änderungen
Voraussetzungen
Sie müssen der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn sich Änderungen in Ihrem Leben, zu Ihrer Wohnung, zu Ihrem Einkommen, zu Ihrer Beschäftigung oder Selbständigkeit, zu Ihrem Familienstand ergeben.
Hinweise:
- Bei Aufnahme einer Beschäftigung sollten Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer verlassen, sie würden die Mitteilung übernehmen. Hierzu sind Sie ausschließlich selbst verpflichtet.
- Beziehen Sie Bürgergeld müssen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung Ihres Jobcenters zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft einholen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 56 bis 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Mitwirkungspflichten
- § 309 bis 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie über das Internet erfolgen. Falls Sie sich telefonisch melden, reichen Sie bitte die schriftliche Mitteilung nach.
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. Ihrem zuständigen Jobcenter ein. Sie erhalten einen neuen Leistungsbescheid, wenn sich Änderungen auf Grund Ihrer Mitteilung ergeben.
Fristen
Mitteilung: unverzüglich
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
- Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
- Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten. Außerdem erfüllen Sie dadurch gegebenenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen