Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation als Steuerberater Abnahme

    Steuerberater / Steuerberaterin, Eignungsprüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt und außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben hat, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, kann in Deutschland als Steuerberater * arbeiten. Voraussetzung dafür ist eine Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, abzulegen. Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberatungsprüfung.

    Beschreibung

    Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt und außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben hat, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, kann in Deutschland als Steuerberater * arbeiten. Voraussetzung dafür ist eine Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, abzulegen. Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberatungsprüfung.

    Verbindliche Auskunft

    Bei der zuständigen Steuerberaterkammer kann eine verbindliche Auskunft darüber beantragt werden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind.

    Prüfungen in Sachsen

    Die Eignungsprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen und kann regelmäßig entweder zeitgleich mit der regulären Steuerberaterprüfung im Oktober oder im April eines jeden Jahres abgelegt werden. Die Prüfung kann nur in deutscher Sprache absolviert werden und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

      • Bei Nichtbestehen kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholt werden.
      • Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an.
    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emil-Fuchs-Straße 2

    04105 Leipzig

    Kontakt

    E-Mail: kammer@sbk-sachsen.de

    Fax: +49 341 56336-20

    Telefon Festnetz: +49 341 56336-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen (Abschriften / Kopien nur mit amtlicher Beglaubigung)
    • Lebenslauf
    • Foto

    Voraussetzungen

    Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt unter anderem folgende Bedingungen voraus:

    • Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz und
    • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in diesem Staat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder
    • falls der Beruf des Steuerberaters in diesem Staat nicht reglementiert ist: Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in den vorhergehenden zehn Jahren im Beruf des Steuerberaters und Nachweis über den Abschluss eines Studiums, das auf den Beruf des Steuerberaters vorbereitet

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    • Eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und den entsprechenden Nachweisen bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zu beantragen.
    • Es wird eine schriftliche Auskunft erteilt, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
    • Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und den zugehörigen Nachweisen schriftlich bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zu stellen.
    • Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
    • Über die Zulassung zur Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
    Eignungsprüfung
    • Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung werden in einer schriftlichen Ladung mitgeteilt.
    • Die schriftliche Prüfung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und beinhaltet zwei Arbeiten.
    • Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid – gegebenenfalls verbunden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
    • Das Ergebnis wird ausschließlich schriftlich mitgeteilt, von telefonischen oder mündlichen Nachfragen ist abzusehen.
    • Wird die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls wird ein Nachholtermin festgelegt.
    • Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen stellt eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der die Bestellung durch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen beantragt werden kann.

    Fristen

    Antrag auf Zulassung: bis Ende April eines jeden Jahres

    Kosten

    • für die verbindliche Auskunft (Zulassungsvoraussetzungen): EUR 200,00
    • für den Zulassungsantrag: EUR 200,00
    Prüfungsgebühr
    • EUR 1.000

    Hinweise:

    • Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlen, gilt dies als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
    • Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr, treten Sie vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit zurück, wird Ihnen die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (EUR 500,00)

     

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en