Steuerberaterprüfung, Zulassung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach §§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Um als Steuerberater* tätig zu werden, müssen Sie die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes ablegen, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen. Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind gewisse berufliche Qualifikationen erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Prüfung möglich.
Verbindliche Auskunft
Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt Ihnen auf Antrag eine verbindliche Auskunft zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfungsbefreiung.
Prüfungen in Sachsen
Die Steuerberaterprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen. Der schriftliche Teil der Prüfung findet jährlich Anfang Oktober statt – der Antrag auf Prüfungszulassung muss bis Ende April des jeweiligen Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen gestellt werden.
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholt werden.
Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz können statt der Steuerberaterprüfung eine Eignungsprüfung absolvieren.
Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten (Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden bitte mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Passbild
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie dem jeweiligen Antragsformular.
Voraussetzungen
In Sachsen kann zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wer
- vorwiegend in Sachsen berufstätig ist oder, falls keine Berufstätigkeit besteht, wer in Sachsen wohnt,
- ein wirtschaftswissenschaftliches, rechtswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat und danach zwei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig war; bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind drei Jahre Berufspraxis erforderlich,
- die Abschlussprüfung für einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach acht Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig war; (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sind sechs Jahre Berufspraxis notwendig) oder
- der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
Wer die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht erfüllt, kann unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt wird.
Prüfungsbefreiung
Bei entsprechender Qualifikation und langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern spricht die Steuerberaterkammer eine Prüfungsbefreiung aus. Das trifft unter anderem zu für:
- Professoren
- ehemalige Finanzrichter
- ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung
In diesem Fall muss bei der Steuerberaterkammer ein Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 35, 36, 37a Abs. 1 und 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Persönliche Voraussetzungen
- § 38a StBerG – Verbindliche Auskunft
- § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft
- § 155 Abs. 3 und § 156 StBerG – Übergangsvorschriften
- §§ 1, 4, 5 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Zulassungsverfahren
- §§ 6 bis 8 DVStB – Prüfungszulassung, verbindliche Auskunft; Prüfungsbefreiung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Vor Beantragung der Prüfungszulassung sollten Sie das Merkblatt zur Steuerberaterprüfung aufmerksam lesen.
Es besteht eine verbindliche Auskunft bei Zweifeln am Vorliegen einzelner Voraussetzungen für die Prüfungszulassung oder -befreiung
Eine Auskunft darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur oder die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllt sind, muss schriftlich bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen beantragt werden.
- Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Steuerberaterkammer einzureichen.
- Die Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, wird schriftlich erteilt.
Antrag auf Prüfungszulassung / -befreiung
Den Antrag auf Zulassung zur oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung müssen Sie unter Beachtung der Antragsfrist schriftlich bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen stellen.
- Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Steuerberaterkammer einzureichen.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
- Der Bescheid über Zulassung zur beziehungsweise Befreiung von der Prüfung wird schriftlich erteilt.
Wer die Prüfung als Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigter Buchprüfer bestanden hat oder bereits für eine solche Tätigkeit bestellt ist, kann die Prüfung in verkürzter Form beantragen. Hierfür muss das vorgesehene Feld im Antragsformular angekreuzt werden.
Steuerberaterprüfung
- Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung werden in der schriftlichen Ladung mitgeteilt.
- In der schriftlichen Prüfung werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht drei Arbeiten angefertigt.
- Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid – gegebenenfalls verbunden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
- Das Ergebnis wird ausschließlich schriftlich mitgeteilt, von telefonischen oder mündlichen Nachfragen ist abzusehen.
- Wird die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls wird ein Nachholtermin festgelegt.
- Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen stellt eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der die Bestellung durch die Steuerberaterkammer beantragen werden kann.
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen beantwortet Fragen in Zusammenhang mit der Antragstellung.
Fristen
- Antrag auf Zulassung: bis Ende April eines jeden Jahres
- Prüfungstermin: die schriftliche Prüfung beginnt voraussichtlich am ersten Dienstag nach dem 03.10. eines jeden Jahres (falls der 03.10. auf einen Montag fällt: eine Woche später)
Die genauen Termine für die Steuerberaterprüfungen werden im Portal der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen veröffentlicht.
Kosten
Bearbeitungsgebühr
- für die verbindliche Auskunft: EUR 200,00
- für den Zulassungs- / Befreiungsantrag: EUR 200,00
Prüfungsgebühr
- EUR 1.300
Hinweise:
- Die nicht rechtzeitige Zahlung der Prüfungsgebühr gilt als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
- Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr. Bei Rücktritt vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (EUR 500,00).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen