Kindergeld beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eigene Kinder oder Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können Sie auf Antrag Kindergeld erhalten.
Das Kindergeld wird monatlich überwiesen und in folgender Höhe ausgezahlt:
- für jedes Kind EUR 250,00
Der Betrag wird immer nur an eine Person gezahlt. Eltern können untereinander durch eine sogenannte "Berechtigtenbestimmung" festlegen, wer von Ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Diese Festlegung ist jederzeit widerrufbar, allerdings nur für die Zukunft.
Kinderzuschlag
Wenn es Ihnen aufgrund Ihres Einkommens und Vermögens zwar möglich ist, Ihren eigenen Bedarf (Existenzminimum) zu decken, aber nicht den Ihrer Kinder, können Sie bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag beantragen.
Online-Dienste
Antrag auf Kindergeld ab Geburt
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Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit
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Ansprechpartner
Familienkasse Sachsen (Agentur für Arbeit) (Familienkasse Sachsen (Agentur für Arbeit))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0800 4555530 (bundesweit)
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
bei Kindern unter 18 Jahren:
- beim Antrag aufgrund der Geburt Ihres Kindes: Geburtsurkunde, wenn darin Ihr Wohnort angegeben ist
- zum späteren Nachweis: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
bei Kindern über 18 Jahren (zusätzlich):
- gegebenenfalls Unterlagen wie zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen und
bei behinderten Kindern (zusätzlich):
- Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Landratsamtes, des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt oder Rentenbescheid
Voraussetzungen
- Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland oder
- Sie wohnen im Ausland, sind aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder)
- Kinder des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin / Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind
Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Bis zum 18. Geburtstag der Kinder wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt.
Bei Kindern über 18 Jahren:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn
- Das Kind ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, wenn sie
- sich in Berufsausbildung befinden,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligenaktivität oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
Ausnahmen:
Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, wird das Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Für Kinder, bei denen im Alter von 25 oder 26 Jahren und vor dem 01.01.2007 eine Behinderung eintrat, gilt noch die Altersgrenze von 27 Jahren.
Erwerbstätigkeit des Kindes
Ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren wird – unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt – nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob führt jedoch nicht zu Einschränkungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) – Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG – Kinder
- § 64 EStG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 EStG – Antrag
Rechtsbehelf
Einspruch (beim Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz), Widerspruch (beim Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz)
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie die Antragsformulare der Agentur für Arbeit (siehe –> Onlineantrag und Formulare)
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den notwendigen Nachweisen bei der oben genannten Stelle ein.
Fristen
Auszahlung: rückwirkend bis zu 6 Monate vor Antragstellung
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen