Kindergeld Bewilligung

    Kindergeld beantragen

    Wenn Sie eigene Kinder oder Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können Sie auf Antrag Kindergeld erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie eigene Kinder oder Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können Sie auf Antrag Kindergeld erhalten.

    Das Kindergeld wird monatlich überwiesen und in folgender Höhe ausgezahlt:

    • für jedes Kind EUR 250,00

    Der Betrag wird immer nur an eine Person gezahlt. Eltern können untereinander durch eine sogenannte "Berechtigtenbestimmung" festlegen, wer von Ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Diese Festlegung ist jederzeit widerrufbar, allerdings nur für die Zukunft.

    Kinderzuschlag

    Wenn es Ihnen aufgrund Ihres Einkommens und Vermögens zwar möglich ist, Ihren eigenen Bedarf (Existenzminimum) zu decken, aber nicht den Ihrer Kinder, können Sie bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag beantragen.

    Online-Dienste

    Antrag auf Kindergeld ab Geburt

    ID: L100009_6009585-6000025-1-6002056-6000571

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    Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit

    ID: L100009_6010601-6000025-null-null-6000571

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Familienkasse Sachsen (Agentur für Arbeit) (Familienkasse Sachsen (Agentur für Arbeit))

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Lorenz-Straße 20

    09120 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 4555530 (bundesweit)

    Internet

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    Sprache: de

    Personal (Personal)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    04552 Borna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03433 873 171

    Fax: 03433 873 111

    E-Mail: fd12@borna.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    bei Kindern unter 18 Jahren:
    • beim Antrag aufgrund der Geburt Ihres Kindes: Geburtsurkunde, wenn darin Ihr Wohnort angegeben ist
    • zum späteren Nachweis: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
    bei Kindern über 18 Jahren (zusätzlich):
    • gegebenenfalls Unterlagen wie zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen und
    bei behinderten Kindern (zusätzlich):
    • Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Landratsamtes, des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt oder Rentenbescheid

    Voraussetzungen

    • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland oder
    • Sie wohnen im Ausland, sind aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

    Als Kinder werden berücksichtigt:

    • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder)
    • Kinder des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin / Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben
    • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind

    Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Bis zum 18. Geburtstag der Kinder wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt.

    Bei Kindern über 18 Jahren:

    Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn

    • Das Kind ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
    • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.

    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, wenn sie

    • sich in Berufsausbildung befinden,
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befinden,
    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligenaktivität oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
    Ausnahmen:

    Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, wird das Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

    Für Kinder, bei denen im Alter von 25 oder 26 Jahren und vor dem 01.01.2007 eine Behinderung eintrat, gilt noch die Altersgrenze von 27 Jahren.

    Erwerbstätigkeit des Kindes

    Ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren wird – unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt – nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob führt jedoch nicht zu Einschränkungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) – Anspruchsberechtigte
    • § 63 EStG – Kinder
    • § 64 EStG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
    • § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
    • § 67 EStG – Antrag

    Rechtsbehelf

    Einspruch (beim Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz), Widerspruch (beim Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz)

    Verfahrensablauf

    • Verwenden Sie die Antragsformulare der Agentur für Arbeit (siehe –> Onlineantrag und Formulare)
    • Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den notwendigen Nachweisen bei der oben genannten Stelle ein.

    Fristen

    Auszahlung: rückwirkend bis zu 6 Monate vor Antragstellung

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en