Wasserentnahmeabgabe entrichten und Verrechnung beantragen
Beschreibung
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser? Dann ist hierfür eine Abgabe zu entrichten, die sogenannte Wasserentnahmeabgabe.
Der Freistaat Sachsen erhebt eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch
- Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft und Menge des Wassers. Der Abgabesatz beträgt für Grundwasser 0,056 EUR/m³ und für Oberflächenwasser 0,017 EUR/m³.
Zudem können Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe stellen. Die Ermäßigung beträgt
- 75 % bis zum 31.12.2024
- 50 % bis zum 31.12.2026
- 25 % bis zum 31.12.2028
Voraussetzung ist, dass die Wasserentnahme anhand des Standes der Technik erfolgen muss, und zusätzlich die Wasserentnahme nicht weiter verringert werden kann.
Errichten oder erweitern Sie Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens zehn Prozent erwarten lässt, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe der zurückliegenden drei Kalenderjahre vor Inbetriebnahme der Anlage verrechnet werden. Dafür stellen Sie bitte zusätzlich zur Erklärung einen Antrag auf Verrechnung.
Ansprechpartner
Wasserentnahmeabgabe (Wasserentnahmeabgabe)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: wea@lds.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe reicht es grundsätzlich aus, dass Sie das Online-Formular zur Erklärung über Amt24 einreichen. Nachweise, die gegebenenfalls erforderlich sind, können Sie direkt hochladen.
Dasselbe ist auch im Rahmen des Verrechnungsantrages möglich. Dort können Sie unter anderem folgende Unterlagen hochladen:
- Projektbeschreibung
- Nachweise laut Checkliste
Voraussetzungen
Zur Wasserentnahmeabgabe verpflichtet ist, wer das Gewässer benutzt. Ob Befreiungsgründe nach § 91 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vorliegen, wird durch die Landesdirektion Sachsen geprüft.
Voraussetzung für einen Antrag auf Verrechnung nach § 91c SächsWG ist, dass eine Zahlungsverpflichtung für die Wasserentnahmeabgabe vorliegt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aufwendungen zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser und eine
- Verringerung der Entnahmemenge durch die Maßnahmen um mindestens 10 %.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 91 bis 91g Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Wasserentnahmeabgabe
- § 2 Satz 1 Nr. 35 Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung (SächsWasserZuVO) – Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 100 Tarifstelle 4.7 –Wasserentnahmeabgabe
- § 91c Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Verrechnung der Wasserentnahmeabgabe
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
WASSERENTNAHME MELDEN
Die jährliche Erklärung zur Wasserentnahme reichen Sie unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie dazu den Onlinedienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Abgabeerklärung und ermittelt die Abgabenhöhe.
- Zusätzlich eingereichte Anträge (zum Beispiel auf Ermäßigung und/oder Verrechnung) werden bei der Festsetzung berücksichtigt.
- Über die Höhe der Abgabe für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
VERRECHNUNG BEANTRAGEN
Den Antrag auf Verrechnung stellen Sie online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, stehen Ihnen auf dieser Seite einschlägige Formulare zur Verfügung. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
Tipp: Falls Sie nicht den Onlinedienst für den Verrechnungsantrag verwenden, nutzen Sie zur formgerechten Antragstellung die Checklisten und die Ausfüllhilfe zum Formular.
Fristen
- Vorlage der Erklärung: bis zum 31.03. des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgt
- Verrechnungszeitraum: maximal 3 zurückliegende Kalenderjahre (rückwirkend maximal drei Kalenderjahre)
Kosten
Höhe des Entgelts: Berechnung nach
- Entnahme-Medium (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer)
- Wassermenge
- zugrunde zu legenden Abgabesatz
Höhe der Abgabe:
- für Grundwasser 0,056 EUR/m³
- für Oberflächenwasser 0,017 EUR/m³
für den Bescheid: keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen