Handelsregister Eintragung einer juristischen Person

    Juristische Person in das Handelsregister eintragen

    Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

    Beschreibung

    Anmeldung einer juristischen Person im Sinne des § 33 Handelsgesetzbuch (HGB)

    Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldung
    • Vertrag / Satzung
    • Urkunde über die Bestellung der Vertreter bzw. des Vorstands

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist das Betreiben eines Handelsgewerbes.

    Unter Gewerbebetrieb versteht die Rechtsprechung

    • eine nach außen erkennbare,
    • dauerhaft und berufsmäßig ausgerichtete,
    • zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht und
    • auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.

    Die Anmeldepflicht betrifft diejenigen Gesellschaften, deren Eintragung nicht bereits durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts).

    Unter dem zur Anmeldung verpflichteten Vorstand ist deshalb auch das nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Organ für die Vertretung, beispielsweise des jeweiligen Eigenbetriebes, zu verstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.

    • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en