Zweigniederlassung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
Beschreibung
Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)
Bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) handelt es sich um eine Organisationsform für Freiberufler*, in der die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden kann. In ihr schließen sich Angehörige Freier Berufe zur Berufsausübung zusammen. Sie ist eine Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der es keine Haftungsbeschränkung gibt.
Der Partnerschaftsgesellschaft dürfen nur natürliche Personen angehören.
Die Zweigniederlassung einer ausländischen partnerschaftsähnlichen Zusammenschlussform muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt über einen Notar bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ist damit kein kaufmännischer Betrieb; eine Anmeldung beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde ist nicht erforderlich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Angaben / Nachweise:
- Personaldaten der Partner (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort)
- Erklärung über die Zugehörigkeit jedes Partners zu einem entsprechenden freien Beruf
- Urkunde über die staatliche Zulassung oder bei Erfordernis einer staatlichen Prüfung Zeugnis über die Befähigung zu dem Beruf
- gegebenenfalls Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die staatliche Zulassung der Partnerschaft erfolgen kann
- Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen der Notar.
Voraussetzungen
Die Zweigniederlassung ist dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen, das heißt, die von einem ausländischen Unternehmen errichteten Zweigniederlassungen in Deutschland sind auch dem Recht der ausländischen Muttergesellschaft unterworfen.
Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß.
Erkundigen Sie sich dazu bei einem Notar beziehungsweise beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 12, 13d, 108 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen, Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland, Errichtung der Gesellschaft
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
- Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG)
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (PRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung der Zweigniederlassung Ihrer Partnerschaftsgesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Bei maßgeblichen Änderungen zu Angaben Ihrer Partnergesellschaft sollte der Eintrag im Register über einen Notar unverzüglich korrigiert werden.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen