Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.

    Beschreibung

    Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.

    Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die Gemeinden jedoch nicht. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Gemeinde Kubschütz (Gemeinde Kubschütz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mittelweg 3

    02627 Kubschütz

    Lieferanschrift

    Mittelweg 3

    02627 Kubschütz

    Kontakt

    E-Mail: sekretariat@gemeinde-kubschuetz.de

    Fax: 03591 52525-28

    Telefon Festnetz: 03591 52525-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn

    • für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
    • es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.

    Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte der Beitragsschuldner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder zur Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid.

    Fristen

    Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.

    Kosten

    • Verfahrenskosten: keine
    • Erschließungsbeitrag: unterschiedlich (abhängig von den Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage und den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en