Erschließungsbeitrag zahlen
Hinweise für Niederfrohna
Beschreibung
Hinweise für Niederfrohna
Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.
Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die Gemeinden jedoch nicht. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna (Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1352
09205 Limbach-Oberfrohna
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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keine
Voraussetzungen
Hinweise für Niederfrohna
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
- es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte der Beitragsschuldner.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) – Erschließungsbeitrag
- § 4 Artikel 233 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder zur Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid.
Fristen
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Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten
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Die Höhe des Beitrags hängt von den anfallenden Baukosten ab.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen