Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Hinweise für Niederfrohna

    Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.

    Beschreibung

    Hinweise für Niederfrohna

    Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.

    Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die Gemeinden jedoch nicht. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna (Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1352

    09205 Limbach-Oberfrohna

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    09212 Limbach-Oberfrohna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3722 78 - 0

    Fax: +49 3722 78 - 303

    E-Mail: post@limbach-oberfrohna.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niederfrohna

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Niederfrohna

    Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn

    • für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
    • es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.

    Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte der Beitragsschuldner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Niederfrohna

    Rechtsbehelf

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    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Niederfrohna

    Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder zur Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid.

    Fristen

    Hinweise für Niederfrohna

    Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.

    Kosten

    Hinweise für Niederfrohna

    Die Höhe des Beitrags hängt von den anfallenden Baukosten ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 08.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en