Steuerfachangestellte, Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragen
Beschreibung
Für den anerkannten Ausbildungsberuf des Steuerfachangestellten* führt die zuständige Steuerberaterkammer ein Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse. In dieses Verzeichnis werden alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrages eingetragen.
Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer oder einem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse zu beantragen.
In das Verzeichnis werden eingetragen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Auszubildenden
- Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung
- wenn erforderlich Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
- Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums
- Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrags, Ausbildungsdauer und Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung
- die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr
- Datum des Beginns und des Endes der Berufsausbildung sowie Datum einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Drittens Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen
- Name und Anschrift der Ausbildenden und Anschrift der Ausbildungsstätte
- Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- ärztliche Bescheinigung über Erstuntersuchung
- Berufsausbildungsvertrag
Voraussetzungen
- Der Berufsausbildungsvertrag entspricht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildungsordnung.
- Die fachliche und persönliche Eignung der oder des Ausbildenden und die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden sind gegeben.
- Für Auszubildende unter 18 Jahren: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 34 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a) Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der für Ihren Betrieb zuständigen Steuerberaterkammer ein.
Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, wenn nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt wird.
Fristen
Die Eintragung in das Verzeichnis muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages erfolgen.
Kosten
EUR 75,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen