Versammlung Bestätigung

    Versammlung anmelden

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Beschreibung

    • Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anmelden.
    • Nach Eingang Ihrer Anmeldung bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
    • Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

    Online-Dienst

    Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt

    ID: L100008_408120438

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Versammlungsbehörde Ihres Landkreises, der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau (für das Stadtgebiet Dessau-Rosslau) oder die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord (für das Stadtgebiet Magdeburg) bzw. die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd (für das Stadtgebiet Halle).

    Ansprechpartner

    Burgenlandkreis - Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1151

    06618 Naumburg (Saale)

    Postanschrift

    Schönburger Straße 41

    06618 Naumburg (Saale)

    Hausanschrift

    Schönburger Straße 41

    06618 Naumburg (Saale)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
      Linie:
      • Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
    • Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
      Linie:
      • Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
    • Haltestelle: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße
      Linie:
      • Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 17.30 Uhr Donnerstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr Freitag: 08.30 - 11.30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03445 73-1722

    Telefon Festnetz: 03445 73-1721

    E-Mail: rechtsamt@blk.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Am Hauptsitz Schönburger Straße 41 in Naumburg befinden sich an allen Gebäuden Rollstuhlrampen. An der Außenstelle Am Stadtpark in Weißenfels befindet sich ein behindertengerechter Eingang im Hof. Die Außenstelle Neidschützer Straße in Naumburg ist für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich.

    Version

    Technisch geändert am 25.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angemeldet hat sowie eine Versammlungsleitung.
    • Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
    • Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
    • Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
    • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie übermitteln ihre Anmeldung der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
    • Die Anmeldung ist an keine Form gebunden.
    • Unabhängig davon ob Sie die Anmeldung online, schriftlich oder mündlich erstellen müssen folgende Informationen enthalten sein:
      • Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
      • Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
      • Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema
      • Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
      • Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    Wenn Sie die Anmeldung online einreichen möchten:

    • Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
    • Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
    • Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse

    Wenn Sie die Anmeldung postalisch einreichen möchten:

    • Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anmeldung und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
    • Sie senden die Anmeldung dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.

    Anschließend:

    • Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anmeldung und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
    • In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
    • Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
    • Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
    • Die Anmeldung wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
    • Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
    • Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sein.

    Fristen

    Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 24 Stunden

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung oder Verfügung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
    • Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Stichwörter

    Auflagenverfügung, Aufzug, Versammlungsanzeige, Aufmarsch, Demonstration, Versammlungsgenehmigung, Kundgebung, versammlungsrechtliche Bestätigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English