Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienst

    Beurkundung online vorbereiten [gemeinsamonline.de Bremen]

    ID: L100008_405253632

    Beschreibung

    Die Anerkennung der Vaterschaft, die Mutterschaft und die Erklärung der gemeinsamen Sorge können beim zuständigen Amt beurkundet werden. Dafür ist das persönliche Erscheinen im Amt notwendig. Durch die Nutzung dieses Onlinedienstes können Sie die Beurkundung vorbereiten. Dadurch wird der Prozess deutlich beschleunigt.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land - Fachdienst Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 12

    39524 Schönhausen (Elbe)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz neben dem Bürgerzentrum
      Anzahl: 44  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Fontanestraße/Wartehalle
      Linie:
      • Bus: Linie 900 (Havelberg-Stendal)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine Terminvereinbarung wird empfohlen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039323 840-0

    Fax: 039323 840-30

    E-Mail: amt@elbe-havel-land.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Mitgliedsgemeinden: Wust-Fischbeck, Schönhausen (Elbe), Kamern, Klietz, Sandau (Elbe), Schollene

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Stendal - Grundsatzangelegenheiten

    Beschreibung

    Jugendhilfeplanung, Netzwerkstelle Kinderschutz und Frühe Hilfen, Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel, Amtsvormundschaften, Mobile Jugendberufsagentur, ESF- Projekt "ElternChanceN"

    Adresse

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Hausanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Haltestellen

    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Beurkundung Vaterschaft, Mutterschaft, gemeinsames Sorgerecht online vorbereiten

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de