Verlängerung einer ICT-Karte beantragen
Sie können die Verlängerung Ihrer ICT-Karte beantragen, wenn Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in Deutschland tätig sein möchten und die Höchstfristen für die Geltung der ICT-Karte noch nicht ausgeschöpft wurden.
Beschreibung
Sie können eine ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.
zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Wohnsitz der antragstellenden Person.
Ansprechpartner
Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal
Willkommen auf den Informationsseiten des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt.
Bitte besuchen Sie diese Serviceseiten regelmäßig, da Änderungen der darin enthaltenen Informationen möglich sind und vorbehalten bleiben.
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des europaweiten vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine erfolgte nun auch in Deutschland eine Verlängerung durch die „Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 27.11.2024 sowie die „Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung“ vom 27.11.2024 . Es wurde unter anderem festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.
Dies dient dazu, den Betroffenen einen Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde zu ersparen.
Allgemeine Informationen
Der Fachbereich Einreise und Aufenthalt gliedert sich in die Bereiche:
- Team 01 - Infothek
- Team 02 - Verwaltung
- Team 1 - Asyl und humanitärer Aufenthalt
- Team 2 - Duldung
- Team 3 - Arbeitsmarkt und Ausbildung
Die Diensträume des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt befinden sich im Ortsteil Halle-Neustadt Am Stadion 5 und Am Stadion 6 (Kulturtreff).
Für Zusendungen per Post steht Ihnen die nachfolgende Anschrift zur Verfügung:
Stadt Halle (Saale)
Fachbereich Einreise und Aufenthalt
Marktplatz 1
06100 Halle (Saale)
Besuche und Vorsprachen
Die Vorsprache ist im Team Asyl und humanitärer Aufenthalt sowie im Team Arbeitsmarkt und Ausbildung im Rahmen der freien Vorsprache möglich.
Für die Antragsstellung im Bereich von Team Arbeitsmarkt und Ausbildung wird jedoch ausdrücklich auf die Onlineantragsstrecke zur reibungsloseren Antragsbearbeitung verwiesen.
Die Vorsprache im Team Duldung sowie die Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvorsprachen für den Fachbereich Einreise und Aufenthalt finden sowohl am Standort -Am Stadion 5-, 06122 Halle (Saale) als auch im „Kulturtreff“, -Am Stadion 6-, 06122 Halle (Saale), statt. Achten Sie daher bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte unten auf Öffnungszeiten.
Antragstellung
Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an
Stadt Halle (Saale)
Fachbereich Einreise und Aufenthalt
Marktplatz 1
06100 Halle (Saale)
oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.
Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden.
Bitte reichen Sie immer den ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (gilt auch für die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie die für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Unterlagen als Scan oder Kopie ein.
Das Antragsdokument finden Sie unter der Rubrik Formulare.
Weitere Informationen zur Antragsbearbeitung sind im Dokument Informationsblatt verändertes Vorsprachenmodell der Ausländerbehörde zusammengefasst. Auch dieses Informationsblatt finden Sie unter der Rubrik Formulare.
Informationen zum Verreisen, dem Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und zur Rückkehr in die Ukraine Schutzsuchender aus der Ukraine finden Sie ebenfalls unter der Rubrik Formulare, in der Broschüre: Verreisen, Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und Rückkehr in die Ukraine.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 1
06100 Halle (Saale)
Öffnungszeiten
Am Stadion 6, Kulturtreff Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr: (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr  (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin) Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Am Stadion 5 Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale) statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung. Die Vorsprache im Team Duldung sowie die Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Stichwörter
Ausländerbehörde
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer ICT-Karte die Vorlage der gleichen Unterlagen wie bei der Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben des Arbeitgebers
- Nachweise über Ihre Qualifikationen (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Mietvertrag)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Aktuelle Meldebescheinigung
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Die Antragsstellung ist grundsätzlich formlos möglich.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung Ihrer ICT-Karte dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen, das heißt:
- Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat seinen Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union und möchte Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigen.
- Sie können einen für die Dauer des weiteren Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der weiteren Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt) oder es besteht eine Befreiung vom Zustimmungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen ICT-Karte (Ausstellung erfolgt in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels, kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der ICT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragsfrist: Die Verlängerung sollte spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen ICT-Karte beantragt werden.
Geltungsdauer: Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt (1-3 Jahre). Der Aufenthalt darf bei Führungskräften und Spezialisten jedoch 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer des Transfers erreicht wurde.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen bis 8 Wochen
(etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung der neuen ICT-Karte durch die Bundesdruckerei)
Kosten
- 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Für die Ausstellung der ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Die für den Transfer einschlägige ICT-Richtlinie 2014/66/EU wird mit Ausnahme von Dänemark und Irland in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Eine Einreise nach Dänemark und Irland ist mit einer ICT-Karte daher nicht möglich.
- Ein persönliches Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
- Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
- Information des BAMF zum unternehmensinternen Personaltransfer
- Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer
- Make-it-in-germany – Flyer für Arbeitgeber „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung“
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 02.03.2022
Stichwörter
Nicht-EU-Unternehmen, Führungskraft, Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Fortsetzung, Grenzüberschreitende Tätigkeit, Abordnungsschreiben, Beruf, Arbeitsvertrag im Ausland, Unternehmensinterner Transfer, Ausländische Unternehmen, Intra Corporate Transfer, Trainee, Arbeitserlaubnis, Arbeit, Job, Spezialist, Niederlassung in Deutschland, Beschäftigung, Aufenthalt länger 90 Tagen, Entsendung, Bundesagentur für Arbeit, ICT Card, Außereuropäischer Unternehmenssitz, Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erwerbstätigkeit, europaweite Arbeitsmobilität