ICT- Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Verlängerung

    Verlängerung einer ICT-Karte beantragen

    Sie können die Verlängerung Ihrer ICT-Karte beantragen, wenn Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in Deutschland tätig sein möchten und die Höchstfristen für die Geltung der ICT-Karte noch nicht ausgeschöpft wurden.

    Beschreibung

    Sie können eine ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Ausländerbehörde im Wohnsitz der antragstellenden Person.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)

    Beschreibung

    Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal

    Willkommen auf den Informationsseiten des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt. 

    Bitte besuchen Sie diese Serviceseiten regelmäßig, da Änderungen der darin enthaltenen Informationen möglich sind und vorbehalten bleiben. 

    Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

    Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des europaweiten vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine erfolgte nun auch in Deutschland eine Verlängerung durch die „Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 27.11.2024 sowie die „Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung“ vom 27.11.2024 . Es wurde unter anderem festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.
    Dies dient dazu, den Betroffenen einen Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde zu ersparen.

    Allgemeine Informationen 

    Der Fachbereich Einreise und Aufenthalt gliedert sich in die Bereiche:

    Die Diensträume des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt befinden sich im Ortsteil Halle-Neustadt Am Stadion 5 und Am Stadion 6 (Kulturtreff).

    Für Zusendungen per Post steht Ihnen die nachfolgende Anschrift zur Verfügung:

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    Besuche und Vorsprachen 

    Die Vorsprache ist im Team Asyl und humanitärer Aufenthalt sowie im Team Arbeitsmarkt und Ausbildung im Rahmen der freien Vorsprache möglich.
    Für die Antragsstellung im Bereich von Team Arbeitsmarkt und Ausbildung wird jedoch ausdrücklich auf die Onlineantragsstrecke zur reibungsloseren Antragsbearbeitung verwiesen.
    Die Vorsprache im Team Duldung sowie die Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Terminvorsprachen für den Fachbereich Einreise und Aufenthalt finden sowohl am Standort -Am Stadion 5-, 06122 Halle (Saale) als auch im „Kulturtreff“, -Am Stadion 6-, 06122 Halle (Saale), statt. Achten Sie daher bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.
    Für weitere Informationen klicken Sie bitte unten auf Öffnungszeiten.

    Antragstellung

    Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

    Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 
    Bitte reichen Sie immer den ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (gilt auch für die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie die für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Unterlagen als Scan oder Kopie ein.

    Das Antragsdokument finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Weitere Informationen zur Antragsbearbeitung sind im Dokument Informationsblatt verändertes Vorsprachenmodell der Ausländerbehörde zusammengefasst. Auch dieses Informationsblatt finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Informationen zum Verreisen, dem Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und zur Rückkehr in die Ukraine Schutzsuchender aus der Ukraine finden Sie ebenfalls unter der Rubrik Formulare, in der Broschüre: Verreisen, Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und Rückkehr in die Ukraine.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadion 5

    06122 Halle (Saale)

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    06100 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Am Stadion 6, Kulturtreff Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr: (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr  (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin) Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin) Am Stadion 5 Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale) statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung. Die Vorsprache im Team Duldung sowie die Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 345 2215312

    E-Mail: auslaenderbehoerde@halle.de

    Stichwörter

    Ausländerbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2018

    Technisch geändert am 12.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer ICT-Karte die Vorlage der gleichen Unterlagen wie bei der Ersterteilung:

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben des Arbeitgebers
    • Nachweise über Ihre Qualifikationen (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Mietvertrag)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Die Antragsstellung ist grundsätzlich formlos möglich.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung Ihrer ICT-Karte dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen, das heißt:

    • Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat seinen Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union und möchte Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigen.
    • Sie können einen für die Dauer des weiteren Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der weiteren Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt) oder es besteht eine Befreiung vom Zustimmungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).  
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen ICT-Karte (Ausstellung erfolgt in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels, kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der ICT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Die Verlängerung sollte spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen ICT-Karte beantragt werden.

    Geltungsdauer: Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt (1-3 Jahre). Der Aufenthalt darf bei Führungskräften und Spezialisten jedoch 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer des Transfers erreicht wurde.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    (etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung der neuen ICT-Karte durch die Bundesdruckerei)

    Kosten

    • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

    Für die Ausstellung der ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Die für den Transfer einschlägige ICT-Richtlinie 2014/66/EU wird mit Ausnahme von Dänemark und Irland in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Eine Einreise nach Dänemark und Irland ist mit einer ICT-Karte daher nicht möglich.
    • Ein persönliches Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 02.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 29.07.2024

    Technisch geändert am 01.01.2025

    Stichwörter

    Nicht-EU-Unternehmen, Führungskraft, Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Fortsetzung, Grenzüberschreitende Tätigkeit, Abordnungsschreiben, Beruf, Arbeitsvertrag im Ausland, Unternehmensinterner Transfer, Ausländische Unternehmen, Intra Corporate Transfer, Trainee, Arbeitserlaubnis, Arbeit, Job, Spezialist, Niederlassung in Deutschland, Beschäftigung, Aufenthalt länger 90 Tagen, Entsendung, Bundesagentur für Arbeit, ICT Card, Außereuropäischer Unternehmenssitz, Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erwerbstätigkeit, europaweite Arbeitsmobilität

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020