Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports Bewilligung

    Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen

    Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.

    Beschreibung

    Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass

    • Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen;
    • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.

    Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
     

    Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Je nach Bundesland müssen die Schießsportvereine oder die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten die Ausnahme beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
     

    Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
     

    Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.
     

    Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen „Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.

    Online-Dienst

    eWaffe: Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten

    ID: L100008_412780652

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    Technisch erstellt am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
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    Besucher bitte dort melden!

    Adresse

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    39576 Stendal

    Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe

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    Bus: Finanzamt


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    Technisch erstellt am 08.04.2009 (von: Edgar Kraul)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

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    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
    • Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes

    Voraussetzungen

    • Geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
    • Besondere schießsportliche Begabung des Kindes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Jugendleistungssport, Kinderleistungssport Schießen, KKS Kinder, KKS Jugend, Ausnahme Kinder Schießstätten, Schießstätten Kinder, Ausnahme Jugend Schießstätten

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