Stundung von Steuerschulden beantragen
Der Zoll kann Ihre Steuerschulden vorübergehend aufschieben, wenn deren sofortige Zahlung für Sie eine große Belastung darstellen würde.
Beschreibung
Es kann vorkommen, dass Sie aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme Ihre Steuerschulden bei der Zollverwaltung nicht bezahlen können.
In dem Fall kann die Zollverwaltung Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.
Erhebliche Härte bedeutet:
- Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
- Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.
Der Anspruch der Zollverwaltung darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss vorübergehend sein.
Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.
Für die Dauer einer gewährten Stundung erhebt die Zollverwaltung Zinsen.
Die Zollverwaltung verlangt von Ihnen für die Stundung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung. Dies könnte folgendes sein:
- Bürgschaft durch eine dritte Person
- Grundschuld für eine Immobilie
- Sicherheitshypothek
Die Zollverwaltung kann Ihnen Teilzahlungen, also die Zahlung in Raten, gewähren.
Online-Dienst
Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten:  Montag: 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de(Anfragen auf Englisch)
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de(Für Unternehmen)
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen:
- bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)
- bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)
Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
Voraussetzungen
- Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn
- Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
- Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
Verfahrensablauf
Sie können Stundung online sowie per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:
- Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
- Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
- Füllen Sie den Antrag auf Stundung im Menüpunkt „Dienstleistungen“ aus.
- Wählen Sie das zuständige Hauptzollamt aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.
Per Post, Fax oder E-Mail:
- Sie können den Antrag formlos stellen.
- Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Formulare 3741 beziehungsweise 3743 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
- Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
- Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die Unterlagen bei.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
- Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 11.06.2024
Stichwörter
Stundung, Hauptzollamt, Erhebliche Härte, Steueransprüche, Zahlungsunfähigkeit, Stundungszinsen, Stundungsgründe, Raten, Ratenzahlung, Steuerschulden, Schulden, Steuern, Zahlungsaufschub, Liquidität