Breitbandausbau genehmigen
Wenn Sie Telekommunikationslinien verlegen oder ändern möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für Telekommunikationsnetze, die den öffentlichen Zwecken dienen.
Bei öffentlichen Verkehrswegen müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Telekommunikationslinien sind Telefon- und Datenkabel.
Ein Telekommunikationsnetz stellt Nachrichtenverbindungen zwischen mehreren Endstellen (zum Beispiel Ihr Telefonanschluss) her.
Online-Dienst
Breitbandausbau - Anträge für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Zuständigkeit
Die zuständige Stelle für die Antragstellung ist in der Regel die Kommune, in der die Baumaßnahme stattfinden soll.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Goldene Aue (Kreis Mansfeld-Südharz, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Karte mit genauer Lage der Maßnahme
- Genaue Beschreibung der Maßnahme
- Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht
Voraussetzungen
- Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
- Sie sind Eigentümer oder Betreiber von Telekommunikationslinien, die dem öffentlichen Zweck dienen.
- Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einreichen.
Den Widerspruch können Sie folgendermaßen einreichen:
- schriftlich,
- per Niederschrift oder
- elektronisch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Die Möglichkeit zum Widerspruch wird auch über den angebotenen Online-Dienst bereitgestellt.
Verfahrensablauf
Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen.
- Bei der Antragstellung müssen Sie die Baumaßnahme eindeutig beschreiben. Dazu gehören:
- die genaue Lage,
- der vorgesehene Zeitraum,
- die Verlegeart,
- Material,
- Verlegtiefe und so weiter
- Reichen Sie den Nachweis über das vorliegende Wegerecht ein. Wenn Sie Dienstleister sind, reichen Sie zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens ein.
- Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
- Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
- Die Zustimmung wird Ihnen zugestellt.
- Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme beginnen. Beachten Sie dabei mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monate (Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, beginnt die Frist erst dann. Bei schwierigen Fällen kann sich dieser Zeitraum um einen Monat verlängern. Darüber werden Sie informiert. Sollten Sie nach 3 Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.)
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Kosten
Es fallen Gebühren an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Telekommunikationsunternehmen, Telekommunikationsgesetz, Wegebaulastträger, TKG, TKU, Leitungsverlegung, öffentliche Verkehrswege, Telekommunikationslinien