• Coswig (Anhalt) (Landkreis Wittenberg, Sachsen-Anhalt)
Ausländische Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent Anerkennung

Anerkennung als Pflegeassistentin beziehungsweise Pflegehelferin oder Pflegeassistent beziehungsweise Pflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin/Pflegehelferin oder Pflegeassistent/Pflegehelfer erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Beschreibung

Sie können einen Abschluss als Pflegehelferin beziehungsweise Pflegeassistentin oder Pflegehelfer beziehungsweise Pflegeassistent aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.

Online-Dienst

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

ID: L100008_406956560

Beschreibung

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php#

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 04.03.2024

Technisch geändert am 19.04.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

Adresse

Hausanschrift

Hansering 15

06108 Halle (Saale)

Postanschrift

Ernst-Kamieth-Str. 2

06112 Halle (Saale)

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Hinweis: Telefonische Sprechzeiten, keine Öffnungszeiten Sprechzeiten persönlich: nach Terminvergabe

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 345 514-3268(akademisch)

Telefon Festnetz: +49 345 514-3045(nichtakademisch)

Fax: +49 345 514-3279

E-Mail: lpa.gesundheitsberufe@lvwa.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen

Version

Technisch erstellt am 05.05.2006

Technisch geändert am 04.03.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
  • Wenn Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellthaben, geben Sie an, bei welcher Stelle.
  • Wenn Sie noch nicht in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder arbeiten, dann müssen Sie Folgendes vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Weitere Informationen, wie Sie die Klage einlegen, finden Sie im Anerkennungsbescheid.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig ist. Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.)

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.: Gebühr ab 25.0 EUR bis 600.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist die Einwilligung in die Datenschutzverordnung durch die Antragstellerin/ den Antragsteller.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt am 03.11.2023

Version

Technisch erstellt am 07.11.2023

Technisch geändert am 19.12.2023

Stichwörter

Ausländische Berufsqualifikation, Pflegehelferin, Gleichwertigkeit, Anerkennung in Deutschland, Ausbildung, Pflegeassistentin, Berufsabschluss, Ausland, Anerkennen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020