Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung

    Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, für die Sie Nachweise und/oder Register führen müssen, können Sie eine Befreiung von diesen Nachweis- oder Registerpflichten beantragen.

    Beschreibung

    Sie müssen die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen dokumentieren. Hierzu sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz Nachweis- und Registerpflichten geregelt.

    Die Nachweis- und Registerpflichten gelten nicht für Abfälle, welche in privaten Haushalten anfallen.

    Sie oder Ihr Unternehmen müssen Nachweise und Register führen, wenn Sie nachweispflichtige Abfälle

    • erzeugen,
    • sammeln,
    • befördern oder
    • entsorgen

    Das gilt für:

    • gefährliche Abfälle
    • nicht gefährliche POP-haltige Abfälle

    Der Registerpflicht unterliegen Sie oder Ihr Unternehmen auch, falls Sie

    • mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
    • als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen.

    Sie können eine Befreiung von der Nachweis- oder Registerpflicht  beantragen.

    Online-Dienst

    Befreiung von Nachweis- und / oder Registerpflichten (eBNUR)

    ID: L100008_409386984

    Beschreibung

    Zur elektronischen Beantragung von Befreiung der Nachweis- und / oder Registerpflicht kann der Online-Dienst eBNuR genutzt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig sind

    • das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt oder
    • die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte
    • oder das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zuständigkeit direkt an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wittenberg - Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

    Beschreibung

    Untere Abfallbehörde

    • Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und nachgeordneter Regelungen
    • Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen der Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde
    • Überwachung von Deponien DK 0 und I
    • Überwachung von Entsorgungsanlagen für Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV
    • Überwachung von Erzeugern, Beförderern, Händlern und Maklern gefährlicher Abfälle
    • Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm nach AbfKlärV und von Bioabfällen nach BioAbfV
    • Entgegennahme von Anzeigen für gemeinnützliche und gewerbliche Sammlungen (§ 17 und 18 KrWG)
    • Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG)
    • Entgegennahme und Prüfung von Anträgen sowie Erteilung von Erlaubnissen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
    • Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Errichtung und Betrieb von Deponien der DK 0 und I
    • Anordnung und Vollzug von abfallrechtlichen Festlegungen zu Genehmigungen nach dem BImSchG, zu Baugenehmigungen und Abrissanzeigen, zur Entsorgung von Bauabfällen, Baggergut, Erdstoffen
    • Entgegennahme von Anzeigen zur und Veranlassung der Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen
    • Ahndung rechtswidriger bzw. umweltgefährdender Abfallablagerungen
    • Umsetzung der Verbrennungsverordnung für Gartenabfälle

    Untere Bodenschutzbehörde

    • Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nachgeordneter Regelungen
    • Bodenschutz; Gefahrenerkundung, -abwehr aus Altlasten und Kontrolle
    • Altlastensanierung
    • Altlastenauskunft aus dem Altlastenkataster
    • Koordination von Maßnahmen zu Altlasten mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung
    • Prüfung des Altlastverdachts im Rahmen von Genehmigungsverfahren





    Adresse

    Hausanschrift

    Breitscheidstraße 4

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kreisverwaltung
      Linie:
      • Bus: Kreisverwaltung

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Breitscheidstraße 3

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Fachdienste: Di 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Mo 08:30 - 17:00 Uhr Di 08:30 - 17:00 Uhr Mi 08:30 - 14:00 Uhr Do 08:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03491 806-2996

    Telefon Festnetz: 03491 806-2942

    E-Mail: umweltamt@landkreis-wittenberg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten erteilt werden soll

    Voraussetzungen

    Ob eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

    Sie oder Ihr Unternehmen können diese Befreiung nur erhalten, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu befürchten ist. Grundsätzlich besteht ein großes öffentliches Interesse an der Nachweis- und Registerführung. Die Behörde prüft daher, ob Ihr Antrag diesem Interesse nicht entgegensteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Rechtsbehelf richtet sich nach der zuständigen Behörde Ihres Antrages.

    Gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt oder des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

    Gegen den Bescheid des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    • Den Antrag auf Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten können Sie oder Ihr Unternehmen schriftlich (formlos) bei der zuständigen Behörde stellen. Alternativ können Sie den Online-Dienst eBNUR nutzen. Fügen Sie dem Antrag alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben bei.
    • Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

    Bearbeitungsdauer

    7 bis 30 Tage (Es existiert keine gesetzlich vorgegebene Frist für die Bearbeitungsdauer des Antrages. Die Bearbeitungsdauer ist von der Komplexität des Einzelfalles abhängig.)

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: Die Gebührenhöhe ist von dem konkreten Einzelfall abhängig.: Verwaltungsgebühr ab 50.00 EUR bis 400.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Der Antrag auf Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten stellt eine Ausnahme dar. Deshalb ist eine ausführliche Begründung notwendig.

    Bitte beachten Sie, dass Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen die Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten vor Beginn der Entsorgung benötigen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt am 09.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2024

    Stichwörter

    Abfallmakler, eBNUR, Befreiung 26 NachwV, Abfallnachweisverfahren, Nachweisverordnung, Abfallhändler, Abfallsammler, Abfallerzeuger, Registerpflicht 49 KrWG, Abfallentsorger, Nachweispflicht 50 KrWG, Abfallbeförderer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English