Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung

    Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.

    Beschreibung

    Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
    • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

    Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.

    Zuständigkeit

    Wohngeldbehörden

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Wohngeld

    Beschreibung

    Was ist Wohngeld?

    Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete.


    Wer kann Wohngeld beantragen?

    Mieter von Wohnraum können Mietzuschuss beantragen und Eigentümer von Wohneigentum können Lastenzuschuss beantragen


    Wo bekomme ich einen Wohngeldantrag?

    In der Wohngeldbehörde des Landkreises Börde in 39340 Haldensleben, Bornsche Straße 2 oder in 39387 Oschersleben (Bode), Triftstraße 9-10.

    Man kann sich zum Sprechtag persönlich beraten lassen oder den Wohngeldantrag telefonisch anfordern oder aus dem Internet ausdrucken. Auf der Internetseite des Landkreises Börde oder vom Ministerium für Infrastruktur und Digitalisierung (MID) finden Sie die Antragsformulare.

    Der Antrag ist schriftlich auf dem Antragsformular in der Wohngeldbehörde einzureichen.
     

    Was ändert sich beim Wohngeld 2023?

    Die Wohngeldansprüche wurden teilweise verdoppelt und die Einkommensgrenzen angehoben. Die Höchstbeträge für Miete und Belastung wurden erhöht und ein Betrag zur Entlastung der Heizkosten eingeführt.


    Wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?

    Das Wohngeld ist abhängig von 3 Faktoren, von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, von der Höhe der Miete oder Belastung und vom Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.


    Kann ich Wohngeld erhalten, wenn ich andere Sozialleistungen erhalte?

    Wenn Sie Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAB oder Bafög erhalten, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Sie können sich jedoch gern bezüglich eines Wechsels in der Wohngeldbehörde beraten lassen.


    Kann ich, zur Orientierung, meinen Anspruch mittels einem Wohngeldrechner aus dem Internet ausrechnen?

    Die im Internet zur Verfügung stehenden Wohngeldrechner sind nicht zu empfehlen. Leider werden hier oftmals nicht alle berechnungsrelevanten Umstände abgefragt bzw. es werden bei der Berechnung nicht die regionalen Unterschiede (Mietenstufe) berücksichtigt. Zudem sind fachliche Kenntnisse erforderlich, um die Eingaben (Einkommen nach Wohngeldrecht, Werbungskosten, Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten) korrekt vorzunehmen.


    Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Wohngeld Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss benötigt?

    1. Mietzuschuss

    • Antrag auf Mietzuschuss
    • Mietvertrag
    • ggf. Betriebskostenabrechnung
    • ein Nachweis über die Mietzahlung
    • Sollte die Kabelgrundversorgung (Fernsehen) nicht in der Miete enthalten sein, ein Nachweis über die separate Zahlung und der Höhe des Betrages.

    2. Lastenzuschuss

    • Antrag auf Lastenzuschuss
    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kauf- oder Notarvertrag)
    • Bescheid über die Grundsteuer sowie einen Nachweis über die Zahlung der Grundsteuer
    • Grundriss des Hauses mit der entsprechenden Angabe zur Wohnfläche
    • Nachweise über etwaige Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung des Objektes (Fremdmittelbescheinigung)
      1. Kreditverträge
      2. Jahreskontoauszüge
      3. aktuelle Belege über die Zahlung der Raten
      4. Bausparverträge und aktuelle Belege über die Zahlung der Bausparbeiträge

    zu 1. und 2. Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen

    1. Arbeitsvertrag
    2. Verdienstabrechnungen
    3. Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Krankengeld, BAföG, Kindergeldzuschlag)
    4. Rentenbescheide
    5. Bescheide über Unterhaltsvorschuss sowie der letzte Nachweis über den Erhalt dieser Leistung
    6. Unterhaltsfestlegung und die letzten 3 Nachweise über den Erhalt der Unterhaltsleistungen
    7. Kindergeldnachweis
    8. Nachweise über eine bestehende Schwerbehinderung

    (Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise, Unterlagen etc. erforderlich sein.)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Hotline Sachgebiet Wohngeld Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3904 7240-52666

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4100

    E-Mail: wohngeld@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    • Herr Andy Rakow (komm. Sachgebietsleiter)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise zum geänderten Einkommen
    • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

    Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 13.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Zuschuss zu Lasten, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldberechtigung Änderung, Unterstützung für Wohnkosten, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Unterstützung für Eigentum, Mieterhöhung, Lastenzuschuss Erhöhung, Verringerung Belastung, Eigentum Wohnraum, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Unterstützung für Miete, Verringerung Miete, Mietzuschuss Änderung, Wohngelderhöhung, Mietwohnung, Wohngeldänderung, Verringerung Gesamteinkommen, Mietzuschuss, Lastenzuschuss Änderung, Zuschuss zur Miete, Erhöhung Belastung, Mietzuschuss Erhöhung, Wohngeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English