Wein- und Traubenmostbestände melden
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.
Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.
Ansprechpartner
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3443 280-0
Fax: +49 3443 280-80
Kontaktperson
od.weinbau@alff.mule.sachsen-anhalt.de
Internet
Stichwörter
ALFF
erforderliche Unterlagen
Formular
Formulare
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
- Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.
Rechtsgrundlage(n)
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Fristen
Sie müssen die Meldung spätestens zum 10.08. eines jeden Jahres einreichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2023
Stichwörter
Mitteilung Traubensaftbestände, Bestandsmitteilung Wein- und Traubensafterzeugnisse, Übermittlung Traubenmostbestände, Bericht Bestände Weinbauerzeugnisse, Weinbestandsmitteilung, Traubenmostbestandsmeldung, Weinbestandsmeldung, Weinüberwachung, Weinkontrolle