Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme

    Wein- und Traubenmostbestände melden

    Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.

    Online-Dienst

    Onlinedienst Weinbau

    ID: L100008_404326275

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.

    Ansprechpartner

    Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Müllnerstraße 59

    06667 Weißenfels

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3443 280-0

    Fax: +49 3443 280-80

    E-Mail: poststelle-alff-sued@alff.mule.sachsen-anhalt.de

    Kontaktperson

    • od.weinbau@alff.mule.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Stichwörter

    ALFF

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Referat 41

    Adresse

    Hausanschrift

    Hasselbachstraße 4

    39104 Magdeburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 391 567-0

    Fax: +49 391 567-615072

    E-Mail: poststelle@mw.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Formular

    Formulare

    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
      • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
      • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
      • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
      • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
    • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
    §§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
     

    Fristen

    Sie müssen die Meldung spätestens zum 10.08. eines jeden Jahres einreichen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Stichwörter

    Bestandsmitteilung Wein- und Traubensafterzeugnisse, Weinkontrolle, Weinüberwachung, Traubenmostbestandsmeldung, Mitteilung Traubensaftbestände, Weinbestandsmitteilung, Weinbestandsmeldung, Bericht Bestände Weinbauerzeugnisse, Übermittlung Traubenmostbestände

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English