Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftverkehr beantragen
Wenn Sie auf einem Flughafen in Sicherheitsbereichen arbeiten, benötigen Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Beschreibung
Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die benötigten Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten. Damit können Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen.
Den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit benötigen Sie in folgenden Bereichen:
- Sicherheitskontrollen,
- der Abfertigung,
- dem Transport,
- der Kontrolle von Luftfracht sowie
- allgemein um Sicherheitsbereiche zu betreten. Zu Sicherheitsbereichen zählen unter anderem:
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste vor ihrem Abflug aufhalten können,
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird, und
- Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen - zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.
Die Regelung betrifft somit auch:
- Pilotinnen und Piloten,
- Flugschülerinnen und Flugschüler,
- Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
- Schülerpraktikanten und -praktikantinnen
- Warenlieferanten und vergleichbare Versorger
- Händler und Gewerbetreibende sowie
- Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird untersucht, dass von Ihnen keine Gefahr für die Sicherheit im Luftverkehr ausgeht. Die Prüfung umfasst:
- Angaben zu Ihrer Person,
- Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre (nicht bei Luftfahrern und Luftfahrerinnen),
- Ihre Wohnsitze oder der gewöhnliche Aufenthalsort der vergangenen 10 Jahre,
- Prüfung von Strafregistereinträgen,
- Auskünfte von Behörden.
Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.
Benötigen Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit, müssen Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst beantragen. Der Antrag ist über Ihren Arbeitgeber oder den Flughafenbetreiber einzureichen.
Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann auch bedeuten, dass Sie weitere Unterlagen oder Nachweise einreichen müssen, zum Beispiel einen Drogentest.
In der Regel sind Sie nicht zuverlässig, wenn
- Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
- Sie mindestens 2 Mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind und diese Verurteilung noch nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.
- Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind
- seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Zuverlässigkeit nach LuftSiG für Mitarbeiter:innen
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Zuständigkeit
Landesverwaltungsamt
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Referentin)
Telefon Festnetz: 0345 5141231
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Allgemein:
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder:
- Kopie des Reisepasses mit einer aktuellen Meldebescheinigung
Beachten Sie hierzu bitte die jeweiligen Merkblätter der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
Zusätzlich für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler:
- Nachweis zur erteilten Erlaubnis (Lizenzkopie) oder Nachweis zur angestrebten Erlaubnis (beispielsweise Anmeldung bei der Flugschule, Ausbildungsvertrag)
Zusätzlich für Selbstständige:
- Gewerbeanmeldung
- Falls Wohnsitz in den vergangenen 5 Jahren ununterbrochen mehr als 6 Monate lang im Ausland war: Straffreiheitsbescheinigung oder Europäisches Führungszeugnis.
- Bei Wiederhilungsüberprüfung: Kopie des Bescheids der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch beziehungsweise in einigen Bundesländern unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Details dazu enthält der jeweilige Bescheid.
Verfahrensablauf
Eine Zuverlässigkeitsprüfung beantragen Sie, sofern Sie auch eine Zugangsberechtigung benötigen, über den Flughafenbetreiber. Brauchen Sie die Zugangsberechtigung nicht, wenden Sie sich direkt an die Luftsicherheitsbehörde.
- Füllen Sie den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung aus und unterschreiben Sie ihn. Sie erhalten das Formular entweder bei der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers, direkt von Ihrem Arbeitgeber oder im Internet auf den Seiten der Luftsicherheitsbehörden der Bundesländer. Entscheidend für die Wahl des Formulars ist das Bundesland.
- Ihr Arbeitgeber bestätigt den Antrag durch eine Unterschrift.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag bei.
- Reichen Sie den Antrag bei der Ausweisstelle des Flughafens ein, falls Sie eine Zugangsberechtigung benötigen. Sie können den Antrag auch durch Ihren Arbeitgeber einreichen lassen. Falls Sie nur die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen, reichen Sie den Antrag direkt bei der Luftsicherheitsbehörde ein.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde prüft Ihren Antrag und damit Ihre Zuverlässigkeit. Damit die Luftsicherheitsbehörde Ihre Zuverlässigkeit beurteilen kann, kann sie:
- Ihre Identität prüfen,
- Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt stellen
- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen
- sowie je nach Einzelfall Auskünfte einholen von/vom
- Bundeskriminalamt,
- Strafverfolgungsbehörden,
- Bundesnachrichtendienst,
- Militärischen Abschirmdienst,
- Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
- Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen,
- gegenwärtigem Arbeitgeber sowie den Arbeitgebern der zurückliegenden fünf Jahre.
- Sonderfall: ohne deutsche Staatsbürgerschaft kann die Behörde:
- Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen (bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern)
- soweit erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellen
- Sie sind verpflichtet, aktiv an Ihrer Überprüfung mitzuwirken.
- Sollten während der Überprüfung Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit entstehen, können Sie zu eingeholten Auskünften Stellung nehmen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen oder deren Weitergabe Ermittlungen behindern könnte.
- Sie werden zuvor belehrt, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen beziehungsweise Sie Angaben verweigern können.
- Nach der Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde. Der Bescheid kann positiv oder negativ ausfallen. Gleichzeit erhält Ihr Arbeitgeber eine Information über das Ergebnis der Überprüfung. Falls Sie auch eine Zugangsberechtigung beantragt haben, erhält auch der Flughafenbetreiber eine Information.
- Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber erfahren lediglich das Ergebnis der Prüfung, nicht aber die zuvor gewonnenen Erkenntnisse über Ihre Person.
- Gegen den Bescheid der Zuverlässigkeit können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen
- Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Sie den Antrag nicht als Privatpilotin oder Privatpilot oder Flugschülerin oder Flugschüler oder andere Privatperson gestellt haben.
Nach der Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit:
Die Feststellung der Zuverlässigkeit kann innerhalb der Gültigkeit von aktuell 5 Jahren widerrufen werden. Dies kann geschehen, wenn eine Sicherheitsbehörde neue Erkenntnisse (zum Beispiel über Ermittlungs- oder Strafverfahren) über Sie gewinnt und diese an die Luftsicherheitsbehörde übermittelt. Dieses Verfahren heißt: Nachberichtswesen.
Fristen
- Vor dem Arbeitsantritt an Flughäfen: Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens einen Monat vor Ihrem Arbeitsbeginn oder Ihrer Ausbildung einreichen.
- Gültigkeit der Feststellung der Zuverlässigkeit: 5 Jahre (sofern diese Feststellung nicht zuvor widerrufen wird)
- Einen Wiederholungsantrag sollten Sie mindestens 3 Monate vor dem Ablauf des Geltungszeitraums stellen.
- Änderung persönlicher Angaben: Sie müssen der Flugsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen mitteilen. Änderungen sind:
- Name
- Wohnsitz
- Wechsel des Arbeitgebers
- Art der Tätigkeit
Kosten
Zuverlässigkeitsprüfung: zwischen 6 und 211,50 EUR
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.
Privatpiloten tragen die Kosten selbst.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn Sie
- innerhalb der zurückliegenden 12 Monate in Deutschland einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden sind und dabei Ihre Zuverlässigkeit festgestellt wurde. Bitte reichen Sie dann eine Kopie ein.
- eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz für Sie durchgeführt worden ist oder
- nur einmalig Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis arbeiten können oder
- ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens arbeiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 22.05.2023
Stichwörter
Pilot, Flugschüler, Flughafenkontrolle, Luftsicherheitsgesetz, Sicherheitsbereich, Flughafen, Flughafensicherheit, Sicherheitsüberprüfung, Luftsicherheitsbehörde, Luftsicherheit, Flughafenausweis, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Sicherheit, Flughafengeschäft, Zugangsberechtigung, Flughafenpersonal, Überprüfung, Sicherheitspersonal, erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung