Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragen
Haben Sie einen unerfüllten Kinderwunsch? Paare können für eine Kinderwunschbehandlung eine finanzielle Unterstützung bekommen.
Beschreibung
Wenn Sie als Paar einen unerfüllten Kinderwunsch haben, können Sie einen staatlichen Zuschuss für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung beantragen. Sie müssen den Antrag gemeinsam als Paar und vor Beginn der Behandlung stellen. Den Zuschuss gibt es höchstens bis zum vierten Behandlungs-versuch. Welche Behandlungszyklen genau gefördert werden, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Sie müssen den Zuschuss für jeden Behandlungsversuch einzeln beantragen. Es werden nur bestimmte Arten der Behandlung unterstützt:
- In-vitro-Fertilisation (IVF)
- Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Die Notwendigkeit der Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt bescheinigt werden.
Online-Dienst
Kinderwunschförderung-online
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesjugendamt - Familie und Frauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 514-1657
Formulare
Antrag auf Förderung der Kinderwunschbehandlung durch den Bund und das Land Sachsen-Anhalt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Gemeinsame schriftliche Erklärung
- Die Erklärung ist Teil des Antragsformulars.
- Sie erklären, dass sie ungewollt kinderlos sind.
- Sie erklären, dass sie nicht dauerhaft getrennt leben.
- Sie erklären, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist.
- Personalausweise und gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigungen oder Aufenthaltstitel
- Behandlungsplan
- bei gesetzlicher Krankenversicherung: Genehmigter Behandlungsplan für Maßnahmen der assis-tierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V.
- bei privater Krankenversicherung oder Beihilfe-stelle: Behandlungsplan der Ärztin oder des Arztes, außerdem die Kostenübernahme-Erklärung und eine ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Maßnahme.
- Kostenvoranschlag
- bei Nicht-Förderung durch die gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge
- Kostenübernahmeerklärung
- bei Förderung durch gesetzliche oder private Krankenversicherung oder durch Beihilfe oder Heilfürsorge
- Ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Maßnahme
- beim 4 Behandlungszyklus
- bei Förderung durch private Krankenversicherung, Beihilfe oder Heilfürsorge
- bei gleichgeschlechtlichen Paaren
- bei unverheirateten Paaren
- Negativbescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens
- bei Nicht-Förderung durch die Krankenversicherung
- Nachweis einer auf Dauer angelegten Lebenspartnerschaft
- bei unverheirateten Paaren
- Nachweis der Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte einer Kinderwunschbehandlung
Voraussetzungen
Es werden nur Paare gefördert. Eine Person davon muss eine Frau sein beziehungsweise eine Person, die weibliche Fortpflanzungsorgane besitzt und das zu zeugende Kind austragen soll. Folgende Paare werden gefördert:
- Verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Ehepaare.
- Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammenleben.
- Verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Außerdem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie leben zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Behandlung in dem Bundesland, in dem Sie den Zuschuss beantragen (Hauptwohnsitz).
- Das Alter der Person, die schwanger werden soll, ist zwischen 25 und 40 Jahren.
- Das Alter der anderen Person ist zwischen 25 und 50 Jahren.
- Sie haben eine ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) – soweit anwendbar.
- Die Länder haben unterschiedliche Regelungen zum Standort, an dem die Kinderwunschbehandlung stattfinden kann.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förde-rung von Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion; Kapi-tel 8
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie können den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen.
- Sie geben den Antrag auf Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) ab.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.
- Nachdem Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten haben, lassen Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb von einem halben Jahr durchführen.
- Nach der Behandlung müssen Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses stellen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.
- Die Reproduktionseinrichtung erhält eine Kopie des Bescheides.
- Nachdem Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten haben, lassen Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb von einem halben Jahr durchführen.
- Nach der Behandlung müssen Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses stellen.
Fristen
Der Zuschuss muss vor dem Beginn der Behandlung beantragt werden. Die Behandlung darf erst nach Erhalt des vorläufigen Zuwendungsbescheids durchgeführt werden.
Kosten
variabel
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen.
- Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.
- Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.
- Wenn nicht genügend Bundesmittel zur Verfügung stehen, erhalten Sie nur den Anteil des Landes, bei dem Sie den Zuschuss beantragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 04.01.2023
Stichwörter
Unerfüllter Kinderwunsch, ICSI, IVF, Schwangerschaft, Assistierte Reproduktion, Intrazytoplasmatische Spermieninjektion, künstliche Befruchtung, Fruchtbarkeitsstörung, In-Vitro-Fertilisation, Kinderwunschbehandlung