Weiterbewilligungsantrag für Wohngeld stellen
Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.
Beschreibung
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Damit Sie auch nach 12 Monaten ohne Unterbrechung Wohngeld erhalten, sollten Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.
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Zuständigkeit
Wohngeldbehörde
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Weiterbewilligungsantrag für Wohngeld stellen
Die Einwohner des Landkreises Harz richten Ihren Wohngeldantrag an die Wohngeldbehörde des Landkreises Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halberstadt (Besucheradresse: Schwanebecker Str. 14 in Halberstadt, 2. OG).
Ausnahme: Sie wohnen in Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode oder den Ortsteilen dieser Städte?
Bitte wenden Sie sich bitte an die Wohngeldbehörden der jeweiligen Stadt.
Die Einwohner des Landkreises Harz richten Ihren Wohngeldantrag an die Wohngeldbehörde des Landkreises Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halberstadt (Besucheradresse: Schwanebecker Str. 14 in Halberstadt, 2. OG).
Ausnahme: Sie wohnen in Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode oder den Ortsteilen dieser Städte?
Bitte wenden Sie sich bitte an die Wohngeldbehörden der jeweiligen Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Halberstadt - Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Wohngeldbehörde der Stadt Halberstadt ist für den Besucherverkehr regulär jeden Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und jeden Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Terminvereinbarungen sind außerhalb dieser Öffnungszeiten jederzeit möglich. Terminanfragen können per E-Mail unter wohngeld@halberstadt.de   gestellt werden
Kontakt
E-Mail: wohngeld@halberstadt.de
Telefon Festnetz: 03941 55-2239
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
- Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
- aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
- letzte Mietänderung
- Kaltwasserabrechnung
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
- Bescheide über Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld)
Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie haben genügend Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt zu bezahlen, aber nicht die Wohnkosten
- Sie gehen arbeiten, aber verdienen nicht genug
- Ihnen fehlt als Rentner oder Rentnerin oder Bewohner oder Bewohnerin von Alten-Pflegeheimen das Geld
- Sie haben als Studierende keinen Anspruch auf BAfÖG oder erhalten dieses als Volldarlehen
- Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Damit Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann, sollten Sie den Antrag 2 Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes stellen.
Beispiel: Ihr Wohngeld läuft zum 31.3. aus. Dann stellen Sie den Antrag ungefähr am 1.2.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Damit Sie nicht zu Unrecht Wohngeld erhalten, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt am 30.01.2023
Stichwörter
Wiederholungsantrag, Wohngeldhöhe, Lastenzuschuss, Wohngeldbetrag, Wohngeldveränderung, Mietwohnung, Wohngeldbescheid, Wohngelderhöhung, Eigenheim, Eigentüme, Mietzuschuss, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Eigentumswohnung, Miete, Wohngeldantrag, Mieterhöhung