Handwerksrolle Eintragung von Personen mit bestandener Meisterprüfung

    Handwerksrolleneintragung mit Meisterbrief

    Wenn Sie erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt haben und selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Meisterprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk abgelegt haben und sich selbständig machen wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen.

    In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt.

    Verfügen Sie selbst nicht über eine Meisterprüfung für das zu betreibende oder ein mit ihm verwandtes Handwerk, so können Sie eine Person einstellen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. In diesem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Magdeburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gareisstraße 10

    39106 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 6268-0

    E-Mail: recht@hwk-magdeburg.de

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Bei Einzelunternehmen: 
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschaf-terinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
    • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Of-fenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschaf-terinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Perso-nen 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaf-ten: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • bei ausländischen Rechtsformen:  
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesell-schaften, ansonsten 
        • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), einge-tragene Genossenschaft (eG)): 
    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Perso-nen 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      • bei ausländischen Rechtsformen:
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5. 
    1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
    • Betriebsleitererklärung 
    • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Ar-beitsvertrages) 
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 

    Hinweis: Wenn Sie - etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke - eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
     

    Voraussetzungen

    Abgeschlossene Meisterprüfung in 

    • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder 
    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Online-Antrag

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bun-deslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
    • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

    Schriftlicher Antrag

    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
    • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusen-den lassen.
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintra-gung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
       

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Stichwörter

    Großer Befähigungsnachweis, Eintragung als Handwerker, Betriebsleiter, Meisterbrief, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Verwandtes Handwerk, Handwerkerregister, Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke, Handwerkskammer, Meisterprüfung, Eintragung in die Handwerksrolle, Handwerksregister, Zulassung als selbstständiger Handwerker, Handwerksrolleneintragung, Betriebsverantwortlicher / Betriebsverantwortliche, Handwerkerverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English