Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland zusammen leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug

    ID: L100008_410221912

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 06.08.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten / Asylbewerberleistungsgewährung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wendstraße 30

    39576 Stendal

    Krankenhaus

    Bus: Krankenhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-stendal.de

    Telefon Festnetz: +49 3931 60-8090

    Version

    Technisch erstellt am 06.11.2015 (von: Kraul, Edgar)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
    • Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
    • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
    • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.

    Bitte beachten Sie: Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

    • Sie führen mit Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
    • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.

    Bitte beachten Sie: unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen

    Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen

    Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
    • Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft erzwungen wurde oder nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
    • Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 16.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Staatsangehörigkeit, Einreise, Sprachkenntnisse, Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft, Aufenthaltsrecht, Ehemann, Einwanderung, Ehefrau, Ehegatte, Deutschkenntnisse, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug zu Deutschen, Aufenthaltstitel, Lebenspartner, Aufenthaltsort, Familiennachzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)