Mutterschaftsanerkennung beantragen
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Sie können sich an folgende Stellen wenden:
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Kindschaftsrecht
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2323(Beistandschaft / Beurkundung)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2328(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2321(Beistandschaft / Beurkundung)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2335(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2330(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2331(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2327(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2322(Beistandschaft / Beurkundung)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2325(Beistandschaft / Beurkundung)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2336(Vormundschaft)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2332(Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2329(Unterhaltsvorschuss)
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2337(Vormundschaft)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2338(Vormundschaft)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2339(Vormundschaft)
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2334(Unterhaltsvorschuss)
Kontaktperson
Herr Marian Kronbügel
Fax: 03491 806-2297
Telefon Festnetz: 03491 806-2341
Frau Doreen Stiller
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2322
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Katharina Hoy
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2321
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Nadin Möbes
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2323
Frau Peggy Wergner
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2325
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Julia Hahn
Herr Nico Petrik
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2334
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Birgit Freßdorf
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2335
Frau Corina Burg
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2329
Herr Brian Kurczyk
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2331
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Doreen Hantsche
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2330
Frau Kristin Franke
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2328
Frau Kerstin van der Linde
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2327
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Kerstin Seibicke
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2339
Herr Christian Maskos
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2337
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Petra Gutzaluk
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2338
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Corina Müller
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2336
Frau Franziska Lehmann
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2352
Fax: +49 3491 806-2297
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
- § 27 PStG
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 1591 bis 1599 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.
Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch * Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
- Mutterschaftsanerkennung