Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, um die durch die Anerkennungsstelle festgestellten Defizite Ihrer Berufsqualifikation auch im Rahmen einer qualifizierten Beschäftigung in dem angestrebten Beruf auszugleichen.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn sie beabsichtigen, in einem nicht reglementierten Beruf zu arbeiten, um die festgestellten Defizite im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung auszugleichen. Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten.

    Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. die Arbeitsbedingungen. Die Beschäftigung darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen erfolgen als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für zwei Jahre erteilt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)

    Beschreibung

    Gehört zu:  Geschäftsbereich Finanzen und Personal

    Willkommen auf den Informationsseiten des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt. 

    Bitte besuchen Sie diese Serviceseiten regelmäßig, da Änderungen der darin enthaltenen Informationen möglich sind und vorbehalten bleiben. 

    Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

    "Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine"

    Die "Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine" (UkraineAufenthFGV) ist in Kraft gesetzt worden. Es wurde unter anderem festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. 
    Dies dient dazu, den Betroffenen einen Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde zu ersparen.

    Allgemeine Informationen 

    Der Fachbereich Einreise und Aufenthalt gliedert sich in die Bereiche:

    Die Diensträume des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt befinden sich im Ortsteil Halle-Neustadt Am Stadion 5 und Am Stadion 6 (Kulturtreff).

    Für Zusendungen per Post steht Ihnen die nachfolgende Anschrift zur Verfügung:

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    Besuche und Vorsprachen 

    Seit dem 01.11.2023 bietet der Fachbereich Einreise und Aufenthalt an den beiden Standorten Am Stadion 5 und Am Stadion 6 ein neues Vorsprachekonzept an. 

    Zunächst werden die Bereiche "Infothek", "Duldung" sowie "Asyl und humanitärer Aufenthalt" im Kulturtreff die Arbeit aufnehmen. 

    Für weitere Informationen klicken Sie bitte unten auf Öffnungszeiten.

    Antragstellung

    Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

    Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 
    Bitte reichen Sie immer den ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (gilt auch für die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie die für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Unterlagen als Scan oder Kopie ein.

    Das Antragsdokument finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Weitere Informationen zur Antragsbearbeitung sind im Dokument Informationsblatt verändertes Vorsprachenmodell der Ausländerbehörde zusammengefasst. Auch dieses Informationsblatt finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Informationen zum Verreisen, dem Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und zur Rückkehr in die Ukraine Schutzsuchender aus der Ukraine finden Sie ebenfalls unter der Rubrik Formulare, in der Broschüre: Verreisen, Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und Rückkehr in die Ukraine.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadion 5

    06122 Halle (Saale)

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    06100 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: auslaenderbehoerde@halle.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
    Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz
    Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung
    Datenschutzhinweis Duldungen
    Datenschutzhinweis Aufenthaltsgestattung
    Datenschutzhinweis Aufenthaltstitel
    Datenschutzhinweis Reiseausweise
    Datenschutzhinweis Umverteilungen
    Datenschutzhinweis Freizügigkeitsbescheinigung
    Datenschutzhinweis Freizügigkeitsgesetz
    Datenschutzhinweis Visaangelegenheiten

    Stichwörter

    Ausländerbehörde

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Defizitbescheid der Anerkennungsstelle
    • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (Sprachzertifikat)
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zum Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes (siehe "Weiterführende Informationen")
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Mietvertrag
    • Nachweis über die Krankenversicherung

    Hinweise für Halle (Saale): Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

    Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen zusammen mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag ein. Zu eingereichten Kopien (auch PDF)  sind die Originale zum Vorsprachetermin vorzulegen.
     

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
    • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
    • Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
    • Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er Ihnen die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

    Hinweise für Halle (Saale): Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

    Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. 

    Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde jedoch nicht mehr erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie zusammen mit dem Formblattantrag (siehe unter: Formulare) rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an 

    Stadt Halle (Saale) 
    Abteilung Einreise und Aufenthalt 
    Marktplatz 1 
    06100 Halle (Saale)
    oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

    Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 

    Kann Ihrem Antrag stattgegeben werden, erhalten Sie von uns einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Nationalpass, ein aktuelles biometrisches Foto, Originalunterlagen und die fällige Bearbeitungsgebühr mit.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wird von der Bundesdruckerei produziert. Hier ist mit zusätzlichen Wartezeiten von 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Sie erhalten einen Termin zur Abholung.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder anderen Aufenthaltstitels beantragt werden.
    • Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    • Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

    https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/anerkennung-berufsqualifikationen/

    (Deutsch)

    https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/recognition/

    (Englisch)

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

          Telefon: 030 1815-1111

          Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    • Formular für die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis:

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/feg-anwendungshinweise-anlagen/anlage6.pdf?__blob=publicationFile&v=4

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 11.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsverfahren, Aufenthaltserlaubnis, Nicht-reglementierte Berufe, Einwanderung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Einreise, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Ausländische Berufsqualifikationen, Sprachkenntnisse, Arbeitsplatzangebot, Beschäftigung, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English