Überschreitung der Maßnahmenwerte oder Störung des Betriebs von Verdunstungs-, Kühlanalagen und Nassabschneidern melden
Überschreitung von Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser müssen Sie der zuständigen Behörde melden!
Beschreibung
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Ggf. nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.
Online-Dienst
ST: KaVKA-42.BV
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Für Droyßig wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Die Information erfolgt elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Informationspflicht erfolgt über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ - .
Um über die Überschreitung eines Maßnahmenwertes zu informieren, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung und Einstellung der Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage, kann eine Information erfolgen
Unter nachfolgender Seite finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
Fristen
Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie u.a. verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 07.12.2020
Stichwörter
Maßnahmenwert, Kühltürme, Nassabscheider, 42. BImSchV, Legionellen, Verdunstungskühlanlagen