Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Hauptwohnsitz anmelden

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich bei der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde anmelden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aus einem anderen Wohnort zu- oder innerhalb des bisherigen Wohnortes umziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Online-Anmeldung möglich.

    Online-Dienst

    Elektronische Wohnsitzanmeldung

    ID: L100008_412699526

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Coswig)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Coswig)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes ist zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Coswig (Anhalt) - Meldebehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    06869 Coswig (Anhalt)

    Parkplatz: Amtshausparkplatz
    Anzahl: 68
    Gebühren: nein


    Parkplatz: neben dem Amtshaus
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: neben dem Rathaus
    Anzahl: 7
    Gebühren: nein

    Coswig (Anhalt) Post

    Bus: Coswig (Anhalt) Post

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 46

    06869 Coswig (Anhalt)

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 15:30 Uhr Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr Samstag: 09:00 – 12:00 Uhr (Jeden ersten Samstag im Monat)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 34903 610-0

    Fax: +49 34903 610-171

    Weitere Informationen

    Das Einwohnermeldeamt befindet sich im Bereich des Bürgerbüros. Im Rathaus ist eine Rollstuhlrampe mit Klingel vorhanden (Marktseite), die Gehbehinderte und Eltern mit Kinderwagen nutzen können.

    Stichwörter

    Meldestelle, Meldeamt, Einwohneramt, Einwohnerbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 24.09.2024 (von: Webservice, Stadt Coswig)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die persönliche Anmeldung vor Ort in Ihrer Meldebehörde benötigen Sie:

    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreute Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Wird eine Online-Anmeldung angeboten, benötigen Sie:

    • ein eingerichtetes Nutzerkonto (BundID),
    • einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und persönlicher Identifikationsnummer (PIN),
    • ein NFC-fähiges Smartphone, auf dem die Ausweis-App 2 installiert ist,
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente zum Download im Internet an.

    Voraussetzungen

    Bezug einer Haupt- oder alleinigen Wohnung oder Änderung einer Nebenwohnung zur Hauptwohnung bzw. zur alleinigen Wohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich bei der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde anmelden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aus einem anderen Wohnort zu- oder innerhalb des bisherigen Wohnortes umziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Online-Anmeldung möglich.

    Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

    Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.

    Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.

    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung wird Ihnen ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt, dessen Daten Sie zu überprüfen haben und durch Ihre Unterschrift zu bestätigen haben.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde anzumelden.

    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 17.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 31.08.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Bethge, Vanessa)

    Stichwörter

    ummelden, Wohnsitz ummelden, Wohnsitzwechsel, Umzug, Meldeschein, Wohnung, Wohnsitzanmeldung, Ummeldebestätigung, Wohnsitzummeldung, Ummeldung, Anmeldebestätigung, Gemeinde, Einwohnerwesen, Ummeldebescheinigung, Wohnsitz anmelden, Anmeldebescheinigung, Meldewesen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)