Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen beantragen
Sie haben aufgrund des Verdienstausfalls Mehraufwendungen und Ihre Existenz ist gefährdet? Erfahren Sie hier, wie Ihnen diese Mehraufwendungen erstattet werden können.
Beschreibung
Insbesondere Selbstständigen können aufgrund des Verdienstausfalls bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot Mehraufwendungen entstehen. Beispielsweise müssen viele Selbstständige aufgrund der Existenzgefährdung ihre Wertsachen verpfänden.
Wenn Sie auch davon betroffen sind, können diese Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung". Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Online-Dienst
Onlineantrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz
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Zuständigkeit
Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gesundheitswesen, Pharmazie
Adresse
Postfachadresse
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Fax: 0345 514-1746
Telefon Festnetz: 0345 514-1705(Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis über die entstandenen Mehraufwendungen
- Zahlungsnachweise
- Nachweis der Existenzgefährdung
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung für entstehende Mehraufwendungen, wenn
- Sie einen Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben,
- die Mehraufwendungen aufgrund des Verdienstausfalls entstehen und
- Ihre Existenz gefährdet ist.
Rechtsgrundlage(n)
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4. Satz 1
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 16.04.2020
Stichwörter
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten