Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot beantragen

    Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten und Erreger gemeldet werden müssen.

    Es regelt auch, wann Sie sich in Quarantäne begeben müssen.

    Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten dürfen oder können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

    Diesen Anspruch haben Sie, wenn

    • Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben müssen
    • oder einer Allgemeinverfügung des Landkreises oder kreisfreien Stadt in Quarantäne begeben müssen
    • oder Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen ,

    In folgenden Fällen haben Sie trotz vorliegender Quarantäneanordnung keinen Anspruch auf eine Entschädigung:

    • Sie können eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice).
    • Sie sind während der Quarantäneanordnung arbeitsunfähig.
    • Sie müssen nach Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne und die Reise war nicht notwendig.
    • Sie müssen sich außerhalb des Bundesgebietes in Quarantäne begeben.
    • Sie haben während der Quarantäne genehmigten Urlaub.
    • Sie sind ab dem 01.11.2021 als ungeimpfte Kontaktperson abgesondert worden.
    • Sie haben sich ohne Absonderungsverfügung in Quarantäne begeben.

    Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienstausfall ab.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Sie erhalten die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

    Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

    Haben Sie während der Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Lohnersatzleistungen, bekommen Sie keine Entschädigung. Entgeltfortzahlung oder Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel:

    • Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
    • Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
    • Anspruch auf Arbeitslosengeld
    • Anspruch auf Kurzarbeitergeld
    • Anspruch nach dem Berufsbildungsgesetz (Auszubildende)

    Für Arbeitgeber gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten im Voraus auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.

    Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

    Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Entschädigung direkt vom Landesverwaltungsamt .

    Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihres letzten Jahresgewinnes.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    Onlineantrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100008_392581703

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.04.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 06.12.2023 (von: Cierpka, Daniela)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Zuständigkeit

    Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

    Ansprechpartner

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gesundheitswesen, Pharmazie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Hausanschrift

    Ernst-Kamieth-Straße 2

    06112 Halle (Saale)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-1286(Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)

    Fax: 0345 514-1746

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    E-Mail: entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de(Nutzen Sie diese Adresse bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch erstellt am 10.05.2006 (von: Sirid Riewe)

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: Ballstädt, Ronny)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für Arbeitgeber:

    • Antrag (online)
    • Lohnbescheinigungen
      • der 2 Monate vor dem Verdienstausfall
      • sowie der Monate während des Verdienstausfalls
    • Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, zum Beispiel Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
    • gegebenenfalls Nachweise zum Impfstatus

    Für Selbstständige:

    • Antrag (online)
    • Einkommensnachweis des Vorjahres (zum Beispiel Steuerbescheid)
    • Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, zum Beispiel Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
    • gegebenenfalls Nachweise zum Impfstatus

    Voraussetzungen

    Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder
    • Sie in Quarantäne sind und
    • Sie einen Verdienstausfall haben und
    • Sie nicht arbeitsunfähig sind (Sie nicht krankgeschrieben sind)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

    Stellen Sie den Antrag rückwirkend.

    Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Sie die Anträge online über ifsg-online.de ein. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin können Sie nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

    Die zuständige Behörde überweist die Entschädigung auf das Konto, welches Sie im Antrag angegeben haben. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Quarantänepflicht oder nach dem Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

    Beispiel: Ihre Quarantäne endete am 31.03.2021. Sie müssen den Antrag spätestens am 31.03.2023 einreichen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können die Anträge nur rückwirkend stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 23.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 07.07.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Entschädigung, Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)