Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot beantragen
Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten und Erreger gemeldet werden müssen.
Es regelt auch, wann Sie sich in Quarantäne begeben müssen.
Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten dürfen oder können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Diesen Anspruch haben Sie, wenn
- Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben müssen
- oder einer Allgemeinverfügung des Landkreises oder kreisfreien Stadt in Quarantäne begeben müssen
- oder Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen ,
In folgenden Fällen haben Sie trotz vorliegender Quarantäneanordnung keinen Anspruch auf eine Entschädigung:
- Sie können eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice).
- Sie sind während der Quarantäneanordnung arbeitsunfähig.
- Sie müssen nach Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne und die Reise war nicht notwendig.
- Sie müssen sich außerhalb des Bundesgebietes in Quarantäne begeben.
- Sie haben während der Quarantäne genehmigten Urlaub.
- Sie sind ab dem 01.11.2021 als ungeimpfte Kontaktperson abgesondert worden.
- Sie haben sich ohne Absonderungsverfügung in Quarantäne begeben.
Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienstausfall ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Sie erhalten die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während der Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Lohnersatzleistungen, bekommen Sie keine Entschädigung. Entgeltfortzahlung oder Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel:
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
- Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Anspruch nach dem Berufsbildungsgesetz (Auszubildende)
Für Arbeitgeber gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten im Voraus auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Entschädigung direkt vom Landesverwaltungsamt .
Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihres letzten Jahresgewinnes.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Online-Dienst
Onlineantrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gesundheitswesen, Pharmazie
Adresse
Postanschrift
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 514-1286(Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
Fax: 0345 514-1746
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
E-Mail: entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de(Nutzen Sie diese Adresse bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Für Arbeitgeber:
- Antrag (online)
- Lohnbescheinigungen
- der 2 Monate vor dem Verdienstausfall
- sowie der Monate während des Verdienstausfalls
- Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, zum Beispiel Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
- gegebenenfalls Nachweise zum Impfstatus
Für Selbstständige:
- Antrag (online)
- Einkommensnachweis des Vorjahres (zum Beispiel Steuerbescheid)
- Nachweis über die Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots, zum Beispiel Bescheid oder Bestätigung des Gesundheitsamtes oder positives Testergebnis
- gegebenenfalls Nachweise zum Impfstatus
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder
- Sie in Quarantäne sind und
- Sie einen Verdienstausfall haben und
- Sie nicht arbeitsunfähig sind (Sie nicht krankgeschrieben sind)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Stellen Sie den Antrag rückwirkend.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Sie die Anträge online über ifsg-online.de ein. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin können Sie nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die zuständige Behörde überweist die Entschädigung auf das Konto, welches Sie im Antrag angegeben haben. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Quarantänepflicht oder nach dem Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Beispiel: Ihre Quarantäne endete am 31.03.2021. Sie müssen den Antrag spätestens am 31.03.2023 einreichen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können die Anträge nur rückwirkend stellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 23.06.2023
Stichwörter
Entschädigung, Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutzgesetz