Bürgerbegehren Feststellung der Zulässigkeit

    Bürgerbegehren beantragen

    Sie wollen über Angelegenheiten in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. in Ihrem Landkreis selbst entscheiden? Dann lesen Sie hier welche Möglichkeiten Sie haben.

    Beschreibung

    Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, z.B. Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.

    Zuständigkeit

    örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

    Ansprechpartner

    Stadt Burg

    Beschreibung

    Burg, die ca. 24.000 Einwohner zählende Stadt, vor den Toren der Landeshauptstadt Magdeburg gelegen, bietet durch seine hervorragende Lage an drei großen Verkehrsachsen Bundesautobahn A2, Bundesstraße B 1 und B 246a, der Bahnstrecke Hannover-Magdeburg-Berlin, den Wasserstraßen Elbe und Elbe-Havel-Kanal sowie einem Fluglandeplatz für kleine Sportflugzeuge beste Möglichkeiten der Erreichbarkeit. Außerdem wird die Ihlestadt durch den Elberadfernweg tangiert. Bereits in der ersten Hälfte des 10. Jahrhunderts liegen die Anfänge der städtischen Entwicklung von Burg. Nach geschichtlicher Überlieferung ist die Entstehungsgeschichte der Stadt Burg eng mit der Entwicklung der Handelsstraße von Magdeburg nach Brandenburg verbunden. Beiderseits des Marktweges hatte sich eine Marktsiedlung mit Kirche etabliert, die um 948 durch König Otto I. mit erstmals urkundlich erwähnt worden war.

    In der Burger Innenstadt, die an vielen Stellen über ihre mehr als 1000-jährige Vergangenheit Zeugnis abgelegt, ist Geschichte pur erlebbar. Die an der Straße der Romanik gelegenen Kirchen fordern schon von weitem zu einem Besuch. So ist die "Nicolaikirche (Oberstraße), erbaut 1186, die größte romanische Granitbasilika östlich der Elbe. Die frisch sanierte, dreischiffige, im gotischen Stil errichtete Kirche "Unser Lieben Frauen (Breiter Weg) prägt das Bild der Altstadt. Hier angekommen ist ein Altstadtrundgang in der "Stadt der Türme, zu dem der Besuch der Historischen Gerberei mit einer interessanten Ausstellung zur 110-jährigen Schuhproduktion in Burg, die Besichtigung der begehbaren Stadttürme sowie ein Abstecher zur Carl von Clausewitz Erinnerungsstätte, unbedingt zu empfehlen.

    Weitere Informationen unter: https://www.Stadt-Burg.de/

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1132

    39281 Burg

    Hausanschrift

    In der Alten Kaserne 2

    39288 Burg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz am Haus, Bitte Parkzeit beachten.
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Burg, Verwaltungszentrum
      Linie:
      • Bus: Linie 700 und 704

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03921 921-600

    Telefon Festnetz: 03921 921-0

    E-Mail: burg@stadt-burg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Der Aufzug befindet sich an der Stirnseite des Hauses.

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Das Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen bis zu 3 Personen genannt werden, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden bzw. Landkreise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Bürgerbegehren ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften einzureichen. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

    Fristen

    Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages, muss es innerhalb von 2 Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, findet innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid statt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

    Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:

    Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

    Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt am 20.02.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Stichwörter

    Volksabstimmung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English