Bürgerbegehren beantragen

    Sie wollen über Angelegenheiten in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise in Ihrem Landkreis selbst entscheiden? Dann lesen Sie hier welche Möglichkeiten Sie haben.

    Beschreibung

    Mit einem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass Sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.

    Online-Dienst

    Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt

    ID: L100008_408120438

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    örtliche Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

    Ansprechpartner

    Für Oberharz am Brocken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
      • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
      • Begründung
      • Kostenschätzung der Kommune und ggf. eigene Kostenschätzung
      • Unterschriftslisten mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar
      • jede Unterschriftsliste mit Wortlaut des Bürgerbegehrens und  Begründung mit Kostenschätzung

    Voraussetzungen

    Ihr Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen Sie bis zu 3 Personen nennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden beziehungsweise Landkreise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften einreichen. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

    Fristen

    Das Bürgerbegehren ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen.

    Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, findet innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid statt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

    Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:

    Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

    Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt am 17.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

    Volksabstimmung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English